Pachtvertrag mit Mitgliedern einer Erbgemeinschaft

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann ein Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche, die einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört, mit einzelnen Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft Pachtverträge nach dem Erbanteil aushandeln? Wie ist dann der Erbe, der erst Jahre später davon erfährt ein zu binden. Wieder einzelner Vertrag? Der Pächter behauptet rückwirkend kann er so wie so nichts zahlen, da schon alles verjährt ist.

Antwort des Anwalts

Hintergrund Ihrer Frage ist die Tatsache, dass Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind. Zum Nachlass gehören landwirtschaftliche Grundstücke, die verpachtet sind.
Nun soll ein Pächter nach dem Erbfall mit einem Miterben einen oder mehrere neue Pachtverträg ausgehandelt haben.
Sie fragen, ob das überhaupt möglich gewesen sein könnte – und welche Bindungswirkung diese Pachtverträge Ihnen gegenüber entfalten konnten.

In diesem Zusammenhang stellte sich Ihnen die Frage, ob Sie auch mit einem gesonderten Pachtvertrag über Ihr Erbteil noch beim Pächter ankommen könnten. Dieser habe Verjährung eingewandt.

Zunächst möchte ich Sie über die Rechtsnatur der Erbengemeinschaft aufklären. Sie haben mitgeteilt, dass diese noch ungeteilt sei.

Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge. Sie ist von ihrem Wesen her auf Auseinandersetzung und schließlich Auflösung ausgerichtet. Sie kann weder vertraglich begründet werden noch nach erfolgter Auflösung wieder hergestellt werden. Das Vermögen ist gesamthänderisch gebunden. Der einzelne Erbe kann lediglich über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), jedoch nicht über einzelne Nachlassgegenstände (§ 2033 Abs. 2 BGB). Durch den Erbfall erlangt der Miterbe daher auch keine unmittelbare gegenständliche Beziehung zu einem Nachlassgegenstand. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlass nur noch aus einer Sache besteht. Auch die "Zuweisung" eines Nachlassgegenstandes durch Testament des Erblassers führt zu keinem anderen Ergebnis: der Erbe erlangt hier lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterben auf Erfüllung der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) bzw. des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB). Die Erben haben gegeneinander einen Anspruch auf jederzeitige Auseinandersetzung nach Maßgabe des § 2042 BGB sowie Mitwirkung an der Verwaltung, § 2038 Abs. 1 BGB. Die Trennung des Nachlassvermögens vom Privatvermögen der Erben dient in erster Linie der Sicherung der Rechte der Nachlassgläubiger. Würde der Nachlass sogleich auf eine Mehrheit von Erben übergehen, so stünden die Nachlassgläubiger einer Vielzahl von Schuldnern und einer zersplitterten Nachlassmasse gegenüber.
Aus dieser gesamthänderischen Bindung und der damit einhergehenden fehlenden unmittelbaren gegenständlichen Beziehung folgt schon, dass Sie keinen gesonderten Pachtvertrag über Ihren Erbteil verlangen können.
Der Nachlass wird ohne weiteres Zutun der Erben insgesamt zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft und ist ein vom Privatvermögen der einzelnen Erben dinglich gebundenes Sondervermögen. Inhaber von Nachlassforderungen und anderen -rechten ist die Gemeinschaft der Erben.
Da der Besitz nach § 857 BGB auf den Erben übergeht, wird jeder Erbe gem. § 866 BGB Mitbesitzer. Ergreift ein Miterbe alleinige Sachherrschaft für die Erbengemeinschaft, so werden alle Erben mittelbare Mitbesitzer und er unmittelbarer Fremdbesitzer. Der Miterbe wird Eigenbesitzer, wenn er den Besitz für sich ergreift, § 872 BGB. Früchte von Nachlassgegenständen werden Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB.
Falls dies etwas schwierig erscheint, möchte ich nochmals auf den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum hinweisen. Der Besitzer hat nur die Sachherrschaft über eine Sache, er ist aber nicht unbedingt Eigentümer. Der Eigentümer ist derjenige, dem die Sache gehört. Also ist es auch bei Grundstücken so zu verstehen, dass der landläufig so genannte „Grundstücksbesitzer“ in der Regel der Eigentümer ist, der Pächter ist nur der Besitzer.

Wenn die Erbengemeinschaft ungeteilt ist, so ist diese Gemeinschaft Eigentümerin zur gesamten Hand.
Ich möchte dies an einem Beispiel verdeutlichen. Sind Ehegatten hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstückes und sind aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen, so steht nach dem Tode eines Ehegatten – gesetzliche Erbfolge und Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt – hinterher im Grundbuch: Miteigentum ½ der überlebende Ehegatte und ½ die Erbengemeinschaft, wobei die Erbengemeinschaft ihrerseits wieder zu ½ aus dem überlebenden Ehegatten und zu je ¼ aus den Kindern besteht. Der Unterschied ist darin zu sehen, dass gerade nicht ¾ auf den überlebenden Ehegatten stehen, sondern die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand.

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sind alle Miterben im Grundbuch einzutragen, § 47 GBO. Der Eintragung ist der Hinweis auf die Erbengemeinschaft hinzuzusetzen. Der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft ist nicht anzugeben. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann von jedem Miterben erfolgen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.37 Er muss darauf gerichtet sein, dass gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn das Grundbuch muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Die Zustimmung der übrigen Miterben, § 22 Abs. 2 GBO, muss in der Form des § 29 GBO erfolgen. Entbehrlich ist die Zustimmung in den Fällen der §§ 22, 35 GBO. Ersetzt werden kann die Zustimmung durch rechtskräftige Verurteilung. Bei Pfändung eines Erbteils entsteht dadurch kein Recht an dem Grundstück, sondern (lediglich) an dem Erbteil. Dieses Recht kann dann wiederum bspw. zur Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG genutzt werden.

Ihre Frage zielt daher darauf, wie der gemeinschaftliche Nachlass zu verwalten ist und wie die Frage nach den Pachtverträgen nach diesen Grundsätzen zu lösen wäre:

Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB ist eine von lediglich drei Vorschriften, mit denen die Verwaltung der Erbengemeinschaft geregelt wird. Abs. 2 verweist ergänzend auf die entsprechende Anwendung einiger Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft. Es ergeben sich häufig weitreichende Streitigkeiten zwischen Miterben, die entweder durch passive und widerspenstige Miterben oder durch all zu aktive und rücksichtslos handelnde Miterben hervorgerufen werden. Verstärkt wird die Problematik durch gesetzliche Regelungen, die eine Abwägung im Einzelfall verlangen und pauschale Lösungsansätze ausschließen. Generelle Aussagen lassen sich daher selbst dann nur mit Einschränkungen vornehmen, wenn vergleichbare höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen: Eine abweichende Beurteilung des konkreten Falles wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Verwaltung:

  1. Außerordentliche Verwaltung gem. Abs. 1 S. 1

  2. Ordnungsgemäße Verwaltung gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 1

  3. Notwendige Verwaltung gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 2

Es ist also zunächst zu prüfen, ob eine Handlung überhaupt eine Verwaltungsmaßnahme darstellt. Erst danach ist zu unterscheiden, welcher Art die Verwaltung war und ob die Miterben einvernehmlich oder mehrheitlich hierüber zu beschließen haben und wie sie hierdurch verpflichtet werden. Der Aufbau des § 2038 BGB enthält insoweit abgestufte Anforderungen. Ausgangspunkt ist der Fall der außerordentlichen Verwaltung, die Erben müssen einstimmig handeln (Abs. 1 S. 1). In Fällen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt ein Mehrheitsbeschluss (Abs. 1 S. Hs. 1) und in Fällen der notwendigen Verwaltung kann ein Miterbe alleine handeln (Abs. 1 S. 1 Hs. 2). Während § 2038 BGB die Verwaltungsbefungnis regelt ist die Verfügungsbefugnis in §§ 2033, 2040 BGB geregelt. Neuerdings durchbricht die Rechtsprechung diese bisher überwiegend angenommene strikte Trennung, so dass auch Verfügungen Verwaltungsmaßnahmen sein können.

I. Abs. 1 S. 1 (außerordentliche Verwaltung)
Die Regelung in Abs. 1 S. 1 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 1 BGB.
Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass dazu grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zählen.
Im Rahmen von S. 1 ist die außerordentliche Verwaltung gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von S. 2 Hs. 1 erfasst. Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. I.R.d. außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich. § 2038 BGB unterscheidet nicht danach, ob eine Maßnahme auch außerhalb der Erbengemeinschaft oder lediglich im Innenverhältnis wirkt. "Verwaltung" umfasst daher sowohl die interne Beschlussfassung (also Maßnahmen im Innenverhältnis) als auch bspw. Rechtsgeschäfte mit Dritten (also Maßnahmen im Außenverhältnis).
Die Verwaltung ist durch die Erben selbst vorzunehmen. Die Verwaltung durch einen außenstehenden (Fremd-)Verwalter ist nur dann erforderlich (und damit möglich), wenn die Miterben selbst nicht in der Lage oder nicht bereit sind, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.
Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Erben auch gleichzeitig handeln. Im Außenverhältnis genügt das Handeln eines Miterben mit Zustimmung der anderen, §§ 182 ff. BGB. Nehmen die übrigen Miterben Verwaltungshandlungen eines Miterben hin, so kann darin eine stillschweigende Bevollmächtigung liegen. Hierbei müssen die Miterben jedoch erkennen können, dass die Verwaltungshandlungen des Miterben solche für den Nachlass und nicht für ihn selbst sind. Ein Verstoß gegen die Pflicht des gemeinschaftlichen Handelns führt zur Unwirksamkeit der Handlung im Innen- und Außenverhältnis: bei internen Verwaltungshandlungen brauchen sich die nicht handelnden Erben nicht gebunden zu fühlen, da die Handlung für die Miterben untereinander ohne Bedeutung ist. Bei externem Verwaltungshandeln richtet sich die Haftung des Miterben nach den §§ 177 ff. BGB, wenn der Erbe ohne die erforderliche Vollmacht sämtlicher Erben handelt. Einseitige Rechtsgeschäfte sind daher nach § 180 BGB zu beurteilen. Die Pflicht zum gemeinschaftlichen Handeln gilt nur in Fällen der außerordentlichen Verwaltung.
II. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 (ordentliche Verwaltung)
Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben. Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten. Der Dritte kann sich aber von einem Miterbe dessen Anspruch abtreten lassen oder im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
Die "anderen" sind ausschließlich die Miterben der Erbengemeinschaft.
S. 2 Hs. 1 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit: zwar ist auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung Einstimmigkeit erforderlich. Hier sind die Erben jedoch verpflichtet, mitzuwirken und so das gemeinschaftliche Handeln i.S.v. S. 1 zu gewährleisten. Bei außerordentlicher Verwaltung i.S.v. S. 1 kann bereits ein Erbe die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft blockieren, indem er seine Zustimmung bzw. Mitwirkung verweigert. Gezwungen werden kann er dann nicht. Zur Mitwirkungspflicht i.S.v. S. 2 gehört nicht lediglich Zustimmung zum Handeln der Gemeinschaft. "Mitwirkung zu Maßregeln" ist hier weiter zu verstehen und umfasst ggf. auch eigenes aktives, auch rechtsgeschäftliches Handeln. Diese Verpflichtung kann im Klagewege erzwungen werden, wobei der Klageantrag ausschließlich gegen die Erben zu richten ist, die eine Mitwirkung entweder in Form ihrer Zustimmung oder einer Handlung verweigern. Die Anträge sind auf eine Maßnahme zu richten, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss
"Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zum Zeitpunkt, in dem die Handlung vorgenommen werden soll. "Vernünftig" und "wirtschaftlich" ist es, bei mehreren Wegen, die zum gleichen Erfolg führen, den einfacheren und leichteren Weg zu wählen. Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB
Daher darf die einem Miterben zustehende Nutzung und das Vermögen der Gemeinschaft weder gefährdet noch gemindert werden.

Zu den Verwaltungsmaßnahmen gehört auch die Forderungseinziehung, auch Miet- und Pachtzins sowie die Vermietung und Verpachtung von Nachlassgegenständen.
Auch der Vertragsabschluss wird hierunter gerechnet.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH zählen auch Verfügungen zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßnahmen. Jedoch muss hier "neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen". Der BGH führt in seiner Entscheidung jedoch nicht aus, was generell unter "besonderen Umständen" zu verstehen ist.
Eine Übertragung dieser Beispiele auf den konkreten Fall darf jedoch nur mit größter Vorsicht erfolgen. Es kommt auf die konkreten Umstände an, ob eine Verwaltungsmaßnahme vorliegt. Auch ist stets im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich darüber hinaus um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt.

Fraglich erscheint bspw., ob man tatsächlich regelmäßig den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung ansehen kann. Hier muss stets eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden, generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. Wird eine zu geringe Miete vereinbart oder ist ein Leerstand für eine Veräußerung der Immobilie dienlich, so wird die (Neu-)Vermietung nicht dem Interesse aller Miterben dienen. Unterschiedlich wird auch beurteilt, ob die Kündigung von Miet- und Pacht-Verträgen sowie auch anderen Verträgen eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Verfügung i.S.v. § 2040 BGB darstellt. Da eine Kündigung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung unmittelbar auf das Rechtsverhältnis einwirkt, kann es sich letztlich nur um eine Verfügung handeln. Gleichwohl kann die Erbengemeinschaft hier nach neuerer Rechtsprechung des BGH mehrheitlich nach Abs. 2 S. 1, § 745 Abs. 1 BGB oder sogar ein Miterbe allein im Rahmen des Notverwaltungsrechts gem. Abs. 1 S. 2 verfügen. Die überwiegende bisherige Auffassung, dass § 2040 BGB als lex specialis bei Verfügungen den Regelungen des § 2038 BGB vorgeht, hat der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nun ausdrücklich abgelehnt.
Unterschiedlich wird in der Lit. beurteilt, ob und inwieweit die Erben i.R.d. Verwaltung untereinander zur Auskunft verpflichtet sind. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erbengemeinschaft wird überwiegend abgelehnt.

Nach einer Auffassung rührt die Auskunftspflicht - jedenfalls auch - aus § 242 BGB her. Dies wird wohl auch vom BGH nicht in Zweifel gezogen. Die Entscheidung aus dem Jahr 1988 wird jedoch oft fälschlich als Beleg dafür herangezogen, dass der BGH einen Auskunftsanspruch der Erben untereinander aus § 242 BGB ablehnt. Der BGH hat indes in seiner zitierten Entscheidung einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB lediglich deswegen abgelehnt, weil der "Rahmen eines Auskunftsrechts gem. § 242 BGB (...) auch in gegenständlicher Hinsicht überschritten (wird)"5- immerhin wollte der Kläger dort Auskunft über die Testierfähigkeit des Erblassers und nicht über den Nachlassbestand. Aus den allgemein vom BGH zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen zur Auskunftsverpflichtung wird sich somit häufig eine Auskunftsverpflichtung des informierten Miterben ergeben.
Teilweise wird auch noch zwischen Auskunftspflicht einerseits und Mitwirkungspflicht bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses andererseits unterschieden. Die Differenzierung dürfte wohl einigermaßen praxisfremd sein, denn wenn die Erben eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses trifft, haben sie hierbei auch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aber die Pflicht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken, wird ebenfalls streitig diskutiert. Ausgehend von dem Begriff "Verwaltung" kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die Miterben einander allein aufgrund der Pflicht zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung auch verpflichtet sind, Auskunft über den Nachlass zu erteilen soweit sie die Kenntnis jeweils selbst bereits haben. Keine Verpflichtung kann für einen Miterben hingegen bestehen, sich Auskünfte erst zu beschaffen, die jeder andere Miterbe gleichermaßen erhalten würde: Ob dies nun im Rahmen von Einzelauskünften oder i.R.d. Mitwirkung bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses zu geschehen hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Anders als durch gegenseitige Information über Tatsachen, die nicht allen Miterben bekannt sind, kann eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht erfolgen. Bspw. können weder Forderungen für die Erbengemeinschaft geltend gemacht noch abgewehrt werden, wenn die notwendigen Informationen der Erbengemeinschaft nicht vorliegen. Somit gehört zur Mitwirkungspflicht i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung auch die wechselseitige Erteilung von Auskünften von bereits vorhandenen Kenntnissen über den Nachlass.
Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, Abs. 1 S. 2 Hs. 1. Eine Maßnahme ist "erforderlich", wenn sie erfolgen muss, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten. Wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen zum gleichen Erfolg führen, war die Maßnahme nicht "erforderlich" i.S.v. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 und die Mitwirkungspflicht entfällt. Auch hier verbieten sich generelle Aussagen, da es auf eine Betrachtung des Einzelfalls ankommt. Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Maßnahme wird sich häufig ergeben, dass eine Mitwirkungspflicht der Erben nicht vorliegt.

Hierunter kann die Aushandlung des neuen Pachtvertrages fallen, wenn im Wesentlichen die bisherigen Bedingungen fortgeschrieben wurden.
Die Regelung in Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ist im wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten.

"Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde. Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse aller Miterben (ordentliche Verwaltung), so kann sie erst recht nicht ein Fall der notwendigen Verwaltung sein. Daher müssen zunächst die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegen (Bei der Entscheidung, ob (lediglich) ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt oder ein Fall der Notverwaltung, kommt es nicht allein darauf an, ob die Maßnahme derart dringlich ist, dass sie keinen weiteren Aufschub duldet. Vielmehr ist der Eingriff in das Recht der übrigen Miterben zu beurteilen und zu beachten, wie weit sie daran interessiert sein können, an der Maßregel mitzuwirken: ist die Maßregel für die Erhaltung des Nachlasses erforderlich und wirkt sich die Maßregel auf den übrigen Nachlass nur gering und die anderen Miterben nur unbedeutend aus, so ist das Interesse an einer Mitwirkung gleichfalls gering. Die Maßnahme kann dann notwendig i.S.v. Abs. 1 S. 2 Hs. 2 sein, obwohl sie ohne Gefahr aufgeschoben und die Zustimmung der Erben eingeholt werden könnte.
Auch hier - ebenso wie bei der ordnungsgemäßen Verwaltung - kommt es auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu dem Zeitpunkt an, an dem die Handlung vorgenommen werden soll. Zu beachten bleibt aber unbedingt, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich ist. Liegt diese Voraussetzung bereits nicht vor, handelt es sich nicht um einen Fall der Notverwaltung, selbst wenn die Beeinträchtigung des Nachlasses und der Miterben gering ist. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da sie andernfalls die übrigen Regelungen des Einstimmigkeits- bzw. Mehrheitsprinzips aushöhlen würde. Soweit ohne weitere objektive Gefährdung des Nachlasses oder Teile hiervon eine Zustimmung der Erben eingeholt werden kann, liegt kein Fall der Notverwaltung vor. Handelt es sich um eine bedeutsame Maßnahme, durch die erhebliche Verpflichtungen für den Nachlass oder die anderen Miterben begründet werden, dann ist die Maßnahme nur dann notwendig, wenn sie so dringend ist, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht eingeholt werden kann, ohne den Nachlass zu gefährden.
Wurde ein Beschluss von den Miterben mit Stimmenmehrheit gem. §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB gefasst, kann dieser Beschluss nicht ohne Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen umgangen werden. Ebensowenig kann gegen den Willen der übrigen Erben eine Maßnahme - auch nicht eine Notverwaltung - erfolgen: Denn das Recht zur alleinigen Vornahme von Notverwaltungsmaßnahmen ist lediglich eine Ausnahmeregelung, um bei dringenden Gefahrenlagen die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft beschleunigen und Schaden vom Nachlass abwenden zu können, nicht jedoch ein Mittel, um "im Nachhinein" Mehrheitsbeschlüsse der Erbengemeinschaft "zu kippen".

Keine Notverwaltungsmaßnahmen sind beispielsweise der Abschluss eines langjährigen Mietvertrags, hierunter kann man auch den Pachtvertrag rechnen.
Diese Aufzählung ist mit Vorsicht zu betrachten: wie bereits oben ausgeführt, kommt es stets auf eine Abwägung im Einzelfall an. Eine generalisierende Betrachtung verbietet sich. Die Aufzählung von Einzelentscheidungen kann daher lediglich dazu dienen, mögliche Kriterien für den eigenen, konkreten Fall zu vermitteln. Eine schlichte "Übertragung" der Einzelfallentscheidung scheidet jedoch aus.
Die Verwendung des Wortes "kann" ist missverständlich und lässt auf den ersten Blick annehmen, dass sich der Miterbe aussuchen könne, ob er i.R.d. Notverwaltung tätig wird oder nicht. Die Formulierung ist jedoch im Zusammenhang mit Hs. 1 ("verpflichtet") und den sich aus der Erbengemeinschaft insgesamt ergebenden Rechtsverhältnissen zu sehen. Danach ist ein Miterbe verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen, die einerseits keinen Aufschub dulden und andererseits erforderlich sind, Schaden vom Nachlass abzuwenden.
I.R.d. Notverwaltung ist es Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Mitwirkung der übrigen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Maßregel gegen den Willen und die Mitwirkung der anderen Erben vorgenommen werden darf. Notverwaltungsmaßnahmen können nicht nur ohne Mitwirkung "der anderen" sondern sogar "gegen" die übrigen Miterben vorgenommen werden.
§ 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Der Bruchteil an den Früchten berechnet sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Erbquote eines jeden Miterben. Der Begriff der "Früchte" ist in § 99 BGB legal definiert. Unter Abs. 1 sind aber auch Nutzungen i.S.v. § 100 BGB zu verstehen. Früchte von Nachlassgegenständen sind zunächst Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Die Regelung, dass jedem Miterben ein "Anteil" der Früchte "gebührt", sagt somit ausschließlich etwas über die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen. Die Voraussetzungen der Nutzungen werden jedoch durch Entscheidung der Erbengemeinschaft geregelt. Abs. 1 ist eine Regelung für das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft, nicht für das Außenverhältnis. Wurde bspw. ein Nachlassgegenstand vermietet, so hat nicht etwa jeder Miterbe nun nach Abs. 1 gegen den Mieter einen eigenen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses entsprechend seiner Erbquote. Der Anspruch des Miterben auf seinen Anteil an den Früchten und Nutzungen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden, § 745 Abs. 3 S. 2 BGB.
Abs. 2 gewährt jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Besitz an den Nachlassgegenständen. Der Miterbe muss etwaigen Widerspruch nicht erst durch Klage brechen. So wie Abs. 1 sich auf die Regelung der Beteiligung beschränkt, regelt Abs. 2 lediglich das Maß des Gebrauches, nicht jedoch die Art und Weise. Auch hier gilt: Art und Weise des Gebrauchs werden durch Mehrheitsbeschluss geregelt. I.R.d. dann von den Miterben getroffenen Regelung über die Art und Weise der Nutzung bestimmt dann Abs. 2, dass jeder Miterbe insoweit zum Gebrauch berechtigt ist.
Ein Miterbe kann einen Ausgleich in Geld für Benachteilungen bei der Nutzung nur dann verlangen, wenn

a)
eine entsprechende - auch stillschweigende- Benutzungsvereinbarung vorliegt oder
b)
mit hinreichender Deutlichkeit vergeblich eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Miteigentums nach billigem Ermessen gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangt wurde ("Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht nicht aus"; ganz anders klingt dies hingegen in der Entscheidung des II. Senats, wonach ein unbeziffertes "Zahlungsbegehren" ausreichend ist) gestellt wurde oder
c)
die Miterben den Gebrauch hartnäckig verweigern.
Allein der Umstand, dass ein Miterbe von seinem Recht gem. § 743 Abs. 2 BGB keinen Gebrauch macht, gewährt ihm noch keinen Ersatzanspruch gegen die übrigen Miterben (für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei getrennt lebenden Eheleuten). Eine Nutzungsentschädigung steht dem Miterben daher frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab der er gem. § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung von Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Jedoch hat der benachteiligte Miterbe auch in den Fällen b) und c) nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Bei der Prüfung ist stets darauf zu achten, ob die begehrte Nutzungsentschädigung billigem Ermessen entspricht. Dies betrifft nicht bloß den Anspruch der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach. Verweigern einer oder mehrere Miterben ihre Zustimmung zu einer Benutzungsvereinbarung oder Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die billigem Ermessen entspricht, so können sie sich dadurch schadensersatzpflichtig machen. Ein etwaiger Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann sogleich in Form einer Zahlungsklage verfolgt werden, weil sich der Anspruch auf Neuregelung der Benutzung aus dem Gesetz ergibt und vom Richter nur festgestellt, nicht aber erst im Wege der Gestaltungsklage begründet wird.
Im Gegensatz zur Regelung in Abs. 1 über den Anteil an Früchten und Nutzungen, kann die Mehrheit der Erben gem. § 745 Abs. 1 BGB eine von Abs. 2 abweichende Regelung treffen.

§ 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche. Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
b) Zu Abs. 2: Anspruch auf Regelung der Verwaltung und Benutzung
Jeder Miterbe hat Anspruch auf eine Regelung der Verwaltung und Benutzung, die billigem Ermessen aller Miterben entspricht - also auch seinem eigenen, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn durch die Erbengemeinschaft weder eine Vereinbarung noch ein Beschluss getroffen worden ist, die billigem Ermessen entsprechen. Liegt eine solche Regelung vor, dann kommt ein Anspruch auf (Neu-)Regelung oder eine gerichtliche Änderung nur in Betracht, wenn sich die Umstände seit der Regelung wesentlich geändert haben oder wenn eine getroffene Regelung in einem bestimmten Punkt lückenhaft ist.

Wird eine Regelung begehrt, die nicht billigem Ermessen und vernünftiger Interessenabwägung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB entspricht, muss die Klage abgewiesen werden, ohne dass auf eine interessengerechte Maßnahme nach dem Ermessen des Richters erkannt werden könnte. Auch Verfügungen über Eigentumsrechte können eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen und unter § 745 Abs. 2 BGB fallen, wenn die begehrte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse der Miterben entspricht und die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt, insbesondere eine übermäßige finanzielle Belastung des Anspruchsgegners vermieden wird. Bei der Abwägung muss das Gericht die konkreten Verhältnisse und die bisherige Bestimmung und Benutzung berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen. Diese Entscheidung ist bereits in der Berufungsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vor der ZPO-Reform war der Prüfungsmaßstab erst in der Revisionsinstanz insoweit eingeschränkt). Die Feststellungen des Gerichts müssen so umfassend erfolgen, dass eine Überprüfung anhand dieser Maßstäbe durch das Rechtsmittelgericht ermöglicht wird.

Früchte von Nachlassgegenständen werden Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) steht bei jedem Miterben lediglich seine Erbquote am Nachlass fest. Der konkrete Auszahlungsanspruch eines Miterben ergibt sich jedoch erst im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wenn die Schulden der Erbengemeinschaft getilgt und Ausgleichungsansprüche der Miterben berücksichtigt worden sind (siehe hierzu i.e. § 2047 BGB). Aus diesem Grund verschiebt Abs. 2 S. 2 die Verteilung der Früchte bis zur Auseinandersetzung. So haben bspw. Mieteinnahmen bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ebenso wie Zinserträge und Einkünfte eines Handelsgeschäft u.Ä. beim Nachlass zu verbleiben und kein Miterbe hat einen Anspruch auf eine (Vorschuss-)Zahlung. Die Miterben können sich nur einvernehmlich (nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss) hierüber hinwegsetzen, § 745 Abs. 3 S. 2 BGB.150 Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, so kann er daher auch nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden.

Der Begriff "Früchte" ist in § 99 BGB legal definiert Abs. 2 S. 2 ist nicht auf Nachlassgegenstände anwendbar, auch nicht analog, da eine Regelungslücke insoweit nicht besteht, sondern vielmehr § 2033 Abs. 2 BGB eine gegenteilige Regelung enthält.
Unter Reinertrag sind die Einkünfte der Erbengemeinschaft abzüglich der Aufwendungen zu verstehen. Nach Werner habe sich die vorzeitige Verteilung der Früchte an dem Anteil der Erben an dem Nachlass zu orientieren, da es eine vorweggenommene Auseinandersetzung sei. Wer also aufgrund eines Vorempfangs keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben hätte, würde auch an der Fruchtziehung nicht zu beteiligen sein. Diese Auffassung findet im Gesetz keinen Rückhalt und erscheint auch nicht praxisgerecht: solange ein Miterbe an der Erbengemeinschaft beteiligt ist, ist er bei der Verteilung der Früchte ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Hieran ändern auch etwaige Vorempfänge eines Miterben gem. §§ 2050 ff. BGB nichts, die er sich bei der Auseinandersetzung anrechnen lassen muss. Denn die endgültig zur Verteilung anstehende Erbmasse steht erst fest, wenn keine Erträge mehr realisiert werden. Erst dann lässt sich endgültig bestimmen, welches Auseinandersetzungsguthaben einem Erben zusteht. Mag es zwar sein, dass aus der Sicht eines Jahres einem Erben (mutmaßlich) kein Anspruch mehr auf Auszahlung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zusteht. Dies kann sich jedoch im folgenden Jahr schon wieder ändern, weil die Erbengemeinschaft weitere Erträge erzielt, die zusammen mit dem übrigen Auseinandersetzungsguthaben über den Vorempfängen des Miterben liegen. Es ist daher kein Grund ersichtlich bereits bei der Teilung des Nettoertrages einen Miterben auszuschließen, zumal der Wortlaut der Vorschrift dafür nichts hergibt. Nicht entsprechend anwendbar ist die Vorschrift auf Abschlagszahlungen auf den Erbteil.
Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben, haften nicht mit ihrem Eigenvermögen sondern ausschließlich mit dem Nachlass. Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugehen.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung. Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein. Die Handelnden haften ggf. aus § 179 BGB oder aus § 311 Abs. 2 u. 3 BGB, culpa in contrahendo.
Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben. Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor, ist ausschließlich die weiter reichende Klage auf Zustimmung zu der beabsichtigen Maßnahme zu erheben, nicht lediglich Feststellungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die sich widersetzenden Erben können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzen. Die Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB, positive Forderungsverletzung.
Mitwirken bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noch auf Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) seiner Maßnahme klagen, um hierdurch eine Haftung der übrigen Erben zu erreichen. Geht es ausschließlich um Aufwendungsersatz und kommt es dem Miterben nicht darauf an, die übrigen Erben auch sonst in die Haftung zu nehmen, so kann der Miterbe sogleich auf Zahlung klagen. Hierbei muss der klagende Miterbe den auf sich selbst entfallenden Anteil an den Aufwendungen abziehen.
Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten. Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der handelnde Erbe entweder im Namen der Erbengemeinschaft handeln oder seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Im Streitfall hat der handelnde Erbe zu beweisen, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist.
Nach Krug kann der handelnde Miterbe i.R.d. Notverwaltung einen Vorschuss gem. § 669 BGB von der Erbengemeinschaft fordern. In der Praxis wird man dann jedoch keinen Vorschuss von den Erben fordern, sondern die Zustimmung der Miterben herbeiführen: jede Notverwaltung ist auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung, bei der durch eine Mehrheitsentscheidung die Erbengemeinschaft verpflichtet und eine Nachlassverbindlichkeit begründet wird. Hätte der Miterbe Zeit, einen Vorschuss zu fordern, kann die Maßnahme nicht dringlich sein. Es bleibt also lediglich das Kriterium der Erforderlichkeit der Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses. Ist die Maßnahme jedoch lediglich erforderlich, hat der Miterbe ausreichend Zeit, den "besseren" Weg zu wählen und kann die Erben auf Zustimmung in Anspruch nehmen. Jedenfalls kann der handelnde Miterbe jedoch von der Erbengemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB verlangen und muss damit auch nicht bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft warten.
Jeder Miterbe ist jedoch nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, Maßnahmen der Notverwaltung zu ergreifen. Ein Miterbe, der schuldhaft keine Notverwaltungsmaßnahmen ergreift, und hierdurch den Nachlass schädigt, ist dem Nachlass schadensersatzpflichtig.

Im Ergebnis lässt sich daher sagen, dass durch den Abschluss der Pachtverträge im Außenverhältnis wirksam die Erbengemeinschaft gebunden werden konnte. Die Pachterträge stehen der Gemeinschaft und nicht dem Miterben zu.

Sie sollten auf alle Fälle auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirken. Bei der Auseinandersetzung sind auch die bisher geflossenen und nicht ausgezahlten Erträge entsprechend zu berücksichtigen.
Sie sind nicht durch einen neuen Vertrag zu binden sondern durch den bestehenden gebunden worden. Wenn dieser evtl. nachteilig gewesen sein könnte, könnten sich nach den obigen Ausführungen unter Umständen Ersatzansprüche gegen den handelnden Miterben ergeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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