Finanzamt verlangt Nachzahlung von Grundsteuer

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mit Datum vom 1.1.2008 wurde vom Finanzamt ein neuer Einheitswert für mein 2-Fam. Haus erstellt. Aufgrund dessen wurde auch die Grundsteuer B von diesem Zeitpunkt an berechnet und nachgefordert. 1300,-Nachzahlung-.Grund: Mein Haus wurde ab diesem Zeitpunkt als 2 Fam. Haus deklariert. Seit dem 1.8.1988 wohnte meine Tochter in meinem Haus (Dachgeschoss) Ab diesem Zeitpunkt hat sie Miete gezahlt und alles lief ab dieser Zeit über den Steuerberater. Alle Baurechtlichen Bescheinigungen lagen dem Finanzamt vor und wurden auch steuerlich anerkannt. Bei einer Gehung Feb.2012 durch das Finanzamt stellt sie fest, dass die obere Wohnung -vorher 90 qm- hatte, nun durch einen bisher genutzten Abstellraum auf 106 qm Wohnfläche genutzt wurde-neuer Mieter ab 10/2010. Kann das Finanzamt aufgrund dieser Tatsache den Einheitswert neu berechnen, obwohl sie schon seit 1988 über diesen Tatbestand schriftlich (Einkommenssteuerantrag) unterichtet war. Fest steht, dass die Unterlagen des Finanzamtes fehlerhaqft waren und nun bereinigt wurden. Muss ich nun ab 2008 die Grundsteuer nachzahlen?

Nachtrag vom 29.02.2012:

} Damit Sie besser informiert und dementsprechend eine Antwort geben
} könnten. Anlaß, dass zwei Finanzbeamte meine Wohnung aufsuchten war
} eine Rechnung, die ich vorher bei der Einkommenssteuererklärung
} abgegeben hatte. Die Rechnung des Fliesenlegers war u.a. für 120 qm
} Fliesen, bei einer Wohnungsgröße von 90 qm- zusätzlich dem besagten
} Abstellraum- der für meine Tochter nicht als Wohnung genutzt wurde.
} Man stellte mich quasi als Betrüger dar. Ich habe den Beamten
} mitgeteilt, dass 6 qm als Rücklage und 9 qm als Sockel verbraucht
} wurden. Der übrige Verschnitt habe zu diesem Ergebnis geführt. Sie
} gingen mit mir durch das ganze Haus und konnten sich davon überzeugen,
} dass keine weiteren Fliesen verarbeitet wurden. Die Besichtigung der
} beiden Wohnungen - meine und die es neuen Mieters führten im weiteren
} Verlauf der Ermittlungen des Finanzamtes zu einer Erhöhung des
} Einheitswertes und damit auch des Grundsteuer B Messbetrages.Erst
} jetzt wurde mein Haus, rückwirkend auf den 1.1.2008 als
} Zweifamilienhaus deklariert. Dies kann jedoch nach meiner Meinung
} nicht zutreffen, denn seit 1988- dem Ausbau der Dachgeschosswohnung-
} wurden alle steuerlichen Angelegenheiten durch meinen Steuerberater
} erledigt. Also die steuerliche Abzugsfähigkeit für Arbeiten an und in
} der oberen Wohnung. Mein Arbeitszimmer im Erdgeschoss wurde anerkannt
} und vieles mehr. Das Finanzamt wußte seit dieser Zeit das eine zweite
} Wohnung vorhanden war und das auch Miete bezahlt wurde. Als die beiden
} Finanzbeamten bei mir waren erklärten Sie, in ihren Unterlagen sei das
} Haus lediglich 140 qm groß, was natürlich Blödsinn ist, denn alle
} diesbezüglichen Unterlagen hatte das Finanzamt vorliegen. Es liegt
} also eindeutig ein Verschulden des Finanzamtes vor, denn aus meinen
} eingereichten Unterlagen durch den Steuerberater hätte das Finanzamt
} erkennen müssen, dass sich zwei Wohnungen in meinem Haus befinden.

Antwort des Anwalts

In Deutschland werden Einheitswerte z. Z. nach § 19 Abs.1 BewG (Bewertungsgesetz) für inländischen Grundbesitz festgestellt, und zwar für Grundstücke, Betriebsgrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Er hat Bedeutung für die Grundsteuer, indem aus dem Einheitswert durch die Anwendung einer Grundsteuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Einheitswertfeststellung erfolgt immer auf einen Stichtag. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) wurde für alle wirtschaftlichen Einheiten ein Einheitswert festgestellt. Der gesetzlichen Regelung entsprechend sollte alle sechs Jahre eine Hauptfeststellung der Einheitswerte erfolgen. Hierzu ist es aber aus praktischen Gründen nie gekommen. Hauptfeststellungszeitpunkt ist bisher der 1. Januar 1964 für den Westen und der 1. Januar 1935 für den Osten. Daher liegt der Einheitswert zurzeit weit unter dem realen Kaufwert.
Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht, z. B. durch Parzellierung eines Grundstücks wird für die neu entstandenen Einheiten eine Nachfeststellung vorgenommen.
So verhält es sich in Ihrem Fall, nachdem – obwohl die Tatsachen dem Finanzamt seit 1988 bekannt waren – nunmehr die Feststellung erfolgte, es handele sich um ein 2-Familien-Haus und dieser Nachfeststellungsbescheid auf den 01.01.2008 rückdatiert wurde.
Die Nachfeststellung richtet sich nach § 23 Bewertungsgesetz (BewG), hier der Wortlaut zur Information:
§ 23
Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)

  1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
  2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
    (2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
    Die Festsetzungsverjährung für die Jahre 2008 bis 2012 ist hier noch nicht eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Anspruch auf Grundsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 2 GrStG (Grundsteuergesetz) mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Festsetzungsfrist endet damit für das Jahr 2008 mit Ablauf des Kalenderjahres 2012.
    Ausgangspunkt ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die daraus von der Behörde abgeleitete Anpassungspflicht von Steuerbescheiden an geänderte Messbescheide ist in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt.
    Der BFH hat durch Urteil vom 11.11.2009 – II R 14/08 – entschieden: Ein Einheitswertbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.

Nach alledem sehe ich trotz zunächst positiver Einschätzung wenig Erfolgsaussichten für einen Angriff des Bescheides.
Falls Sie dies dennoch in Erwägung ziehen, ist gemäß Rechtsbehelfsbelehrung sofort Klage beim Verwaltungsgericht Münster einzulegen. Außerdem wäre dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) einzulegen, denn die Klage allein lässt Ihre Zahlungsverpflichtung nicht entfallen, hat also keine aufschiebende Wirkung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice