Unwirksame Schönheitsreperaturklausel im Mietvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Lt. meinem MV bin ich zu Schönheitreparaturen verpflichtet, hier sind für die verschiedenen Räume konkrete Zeiträume benannt (3 und 5 Jahre)

Diese wurden von mir auch ausgeführt.

In Bezug auf Beendigung des MV ist nur erwähnt: "Schönheitsmaßnahmen hat der Mieter gleichfalls vorzunehmen".

Meine konkrete Frage:

  1. Muss ich bei Auszug die Wohnung renoviert übergeben?

  2. Kann mich der Vermieter dahingehend belangen, dass jetzt bei Auszug genau 10 Jahre vergangen sind und die Wohnung deshalb renoviert sein müsste (wegen den Schönheitsreparaturen aller 5 Jahren)

Antwort des Anwalts

In Ihrem handelt es sich bei der Klausel zu den Schönheitsreparaturen um exakt so eine Regelung, die in den letzten Jahren seitens des Bundesgerichtshofes für unwirksam erklärt wurde.

Es ist eine starre Fristenregelung enthalten, die nicht die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit berücksichtigt sondern vielmehr ausnahmslos die Renovierung nach Ablauf der Frist vorgeschrieben wird. In einem ähnlichen Fall hat der BGH am 23.06.2004, Az. VIII 361/03, eine solche Klausel als unwirksam erachtet, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Räume einer Mietwohnung auch nach Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Fristen nicht zwangsläufig renovierungsbedürftig sein müssen. Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, etwa im Falle einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat Dem trägt die Klausel nicht hinreichend Rechnung, da sie im Einzelfall dazu führen kann, dass der Mieter Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf auszuführen hat.

Diese Rechtssprechung wurde seither fortgesetzt, was mittlerweile auch zu einer Änderung der Formularverträge geführt hat.

Die Unwirksamkeit der Klausel hat für Sie zur Folge, dass Sie überhaupt nicht zur Renovierung verpflichtet sind, sondern lediglich „besenrein“, d.h. frei von groben Verschmutzungen die Wohnung übergeben müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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