Hundebiss an eigenem Hund - Versicherung übernimmt nur 50 Prozent der Kosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Hund ist beim Gassigehen von einem fremden Hund gebissen worden. Die Versicherung des Hundehalters will den Schaden nur zur Hälfte bezahlen, da von meinem Hund ein Reiz auf den anderen Hund ausgegangen sei und allein durch die Anwesenheit meines Hundes sich ein Anspruch von nur 50 Prozent ergeben würde.
Aktuelle Urteile zu dieser Rechtsauffassung lägen vor.

Antwort des Anwalts

Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Tierhalter grundsätzlich für jeden Schaden, den sein Tier verursacht, beziehungsweise mit verursacht hat. Dies gilt sowohl für Personenschäden, als auch für Sachschäden. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier übernimmt, für die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt. § 833 BGB statuiert eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwas eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Die spezifische Tiergefahr scheidet aus, wenn das Tier so sehr der Wirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt ist, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens bleibt.

Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, kann sein Schadensersatzanspruch anteilig gekürzt werden oder sogar entfallen. Von einem Mitverschulden ist dann auszugehen, wenn der Geschädigte durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten den Schaden mit herbei geführt hat. Beispiel: Hundehalter versucht, eine Beißerei zweier Hunde zu beenden und wird dabei gebissen.

Um Ihnen, bzw. Ihrem Hund, ein Mitverschulden anzulasten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn Ihr Hund beispielsweise angeleint war und keinerlei aggressives Verhalten zeigte, der andere aber nicht, so tritt die Tiergefahr Ihres Hundes erheblich zurück. Zudem ist von Bedeutung, ob die Hunde in etwa gleich groß waren.

Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muss sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, dass es sich etwa um gleich große Hunde handelte, so dass die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat. So urteilte das Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95.

Eine Haftungsverteilung, wie sie die Haftpflichtversicherung nun vornimmt, wäre nur dann akzeptabel, wenn sich nicht aufklären lässt, welcher der Hunde die Auseinandersetzung überwiegend verschuldet hat.

Da Sie hier offenbar anderer Auffassung sind, lohnt es sich in jedem Fall, hier noch einmal Ihre Darstellung der Versicherung mitzuteilen. Eine Klage wäre nur sinnvoll, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, da die Prozesskosten im Verhältnis zur Klagforderung hoch sind und immer das Risiko besteht, dass der Richter einen Vergleich vorschlägt oder eine – wenn auch geringere – Mithaftung annimmt und Sie mit einem Teil der Kosten belastet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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