Umgangsregelung Kinder - Gerichtsprozess

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe meiner geschiedenen Frau vor Weihnachten mitgeteilt, dass ich die Umgangsregelung aus bestimmten Gründen ändern möchte.
Es geht darum, dass ich die Kinder jetzt generell an den Papa-Wochenenden (14-tätig) Samstag morgen abhole und sie dann am Montag morgen von mir aus um die Ecke zur Schule gehen. Bisher hatten wir die Vereinbarung, dass ich die Kinder 1 x mtl. schon am Freitag Abend abhole und dafür am Sonntag Abend zurück bringe.
Die neue Regelung habe ich wie folgt begründet:
1.: Es entfällt das Zurückbringen am Sonntag Abend. (Da ich kein Auto habe und die Kinder immer mit der Straßenbahn - zumindest im Winter - abholen bzw. zurückbringen muss, ist das für alle Beteiligten ein Vorteil, gerade im Winter...
2.: Bei Tagesausflügen am Sonntag ist es schon oft schwer gewesen, die vereinbarte Bringzeit - 18 Uhr - einzuhalten, da wir dann meistens mit Bekannten in deren Auto unterwegs sind. Zumindest musste man den Ausflug schon früher abbrechen, als eigentlich nötig, um rechtzeitig zurück zu sein.
3.: Die Kinder sparen den weiteren Schulweg am Montag Morgen.
4.: Die Kinder werden von ihrer Mutter montags immer sehr früh (7:30 Uhr oder früher) an der Schule abgesetzt, da sie früh zur Arbeit muss um rechtzeitig mittags wieder zurück zu sein, wenn die Kinder aus der Schule kommen. Wenn die Kinder von mir losgehen, müssen sie erst um 7:50 Uhr das Haus verlassen und ihre Mutter kann so früh anfangen, wie sie möchte.

Mit der neuen Regelung ist die Mutter allerdings ganz und gar nicht einverstanden, da sie schon immer Wert auf einen freien Freitag Abend gelegt hat (allerdings würde sie das so nie begründen...).
Sie meint, der Freitag Abend wäre besser, da ich mit den Kindern ja noch etwas mehr machen könnte, als am Sonntag Abend, da die Kinder sonntags früher ins Bett müssten.
Jedenfalls hat sie das Familiengericht eingeschaltet, das sofort einen Verhandlungstermin anberaumt sowie einen Verfahrensbeistand bestellt und das Jugendamt mit hinzugezogen hat.

Meine Frage ist nun, wie meine rechtliche Position in dieser Sache ist. Kann ich - wie oben begründet - festlegen, wann ich die Kinder an den Papa-Wochenenden nehme, oder kann meine geschiedene Frau in dieser Hinsicht darauf hoffen, vor Gericht Recht zu bekommen?
Muss ich mich auf irgend einen Kompromiss einlassen und damit riskieren, die hälftigen Verfahrenskosten zu tragen?

Hier noch ein paar Hintergrund-Infos:

  • Meine Ex-Frau hat vor den Herbstferien 2011 die in der Trennungsberatung vereinbarte Regelung, dass sie die Kinder zu bestimmten Zeiten mit dem Auto bringt (z.B. in den Ferien, wenn die Kinder für einen längeren Zeitraum mit Gepäck zu mir kommen oder wenn ich mit ihnen mit dem Zug zu Oma und Opa in den Schwarzwald fahre) einseitig gestrichen.

  • Grund: Sie hatte sich über mich geärgert, weil ich es gewagt hatte, (mit 3-monatiger Vorankündigung) eine Woche Urlaub zu machen und die Kinder an dem entsprechenden Papa-Wochenende erst Samstag Abends um 18 Uhr nehmen konnte, da ich am Samstag erst nachmittags zurück kam. Außerdem ärgerte es sie, dass ich bei ihr anfragte, ob ich die Kinder an Weihnachten mit zu meinen Eltern in den Schwarzwald nehmen könnte. Das lehnt sie generell ab, da sie Weihnachten nicht "alleine" sein möchte... (ihre Eltern leben nicht mehr, sie hat allerdings einen Freund, mit dem sie Weihnachten verbringt und der auch anwesend ist, wenn sie die Kinder hat).

  • Dieser Ärger hat sie Ende letzten Jahres bereits dazu veranlasst, das Familiengericht einzuschalten. Das Verfahren lief - wie das jetzige auch - mit einem Verfahrensbeistand. Die Kinder wurden in Bezug auf Weihnachten befragt und konnten sich nicht dazu durchringen, Mama über Weihnachten alleine zu lassen... Die Entscheidung des Gerichts war dementsprechend. Der Kompromiss war, dass ich zwischen Weihnachten und Silvester die Kinder ebenfalls nicht nehmen muss/kann, da ich in der Zeit ja bei meinen Eltern im Schwarzwald bin.

  • Jetzt hat sie das nächste Verfahren in Gang gebracht. Die Rechnung aus dem 1. Verfahren für den Verfahrensbeistand, von der ich völlig überrascht wurde, bringt mich an den Rand des finanziell tragbaren. Da ich Erzieher bin und Unterhalt für 2 Kinder zahle, bleibt monatlich nichts übrig, von dem ich auch noch solche Rechnungen bezahlen könnte... Und jetzt das Ganze nochmal. Daher ist es wichtig, zu wissen, ob ich mich kompromissbereit zeigen muss (= hälftige Kosten für den Verfahrensbeistand) oder ob ich beruhigt auf meiner Position beharren kann.

Antwort des Anwalts

Gerichtliche Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht zwischen einem Elternteil und seinem nicht bei ihm lebenden Kind werden häufig mit besonderer Erbitterung geführt, so dass die Aussichten auf einverständliche Lösungen gering sind. Hinzu kommt, dass die Partnerschaftskonflikte zwischen den Eltern häufig auch noch lange nach Trennung und Scheidung nicht gelöst sind und dann im Umgangsrechtsverfahren ausgetragen werden. In sehr vielen Fällen sind die Eltern daher nicht in der Lage, das Wohl des Kindes objektiv und abgelöst von den eigenen Interessen und Gefühlen zu sehen. Die Eltern sollten sich immer darüber im klaren sein, dass ein funktionierendes Umgangsrecht die Bereitschaft aller Beteiligter zu einem Mindestmaß an Zusammenarbeit voraussetzt. Diese Bereitschaft kann letztlich durch gerichtliche Maßnahmen nicht erzwungen werden.

Das Gesetz verpflichtet die Eltern und sonstige Umgangsberechtigte ausdrücklich zur Kooperation (§ 1684 Abs.2 BGB) und Kompromissbereitschaft. Regelungen zur Durchführung des Umgangsrechts haben die Beteiligten genau zu beachten.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts richtet sich nach den jeweiligen Lebensumständen der Beteiligten.

Ihre Argumente für eine Änderung der bestehenden Umgangsregelung klingen plausibel und sind absolut nachzuvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit das Wohl der Kinder hierunter leiden würde. Im Gegenteil stellen Sie begründet dar, dass insbesondere für die Kinder sogar Erleichterungen geschaffen würden.

Erst wenn sich die Eltern nicht in der Lage sind, selbständig eine einvernehmliche Regelung über den Umgang zu treffen, kann die Entscheidung des Familiengerichts erforderlich werden.
Beide Elternteile sollten sich allerdings darüber im klaren sein, dass hierdurch eine Regelung getroffen werden kann, die beiden nicht so richtig gefällt. In Ihrem Fall wäre auch hinsichtlich Ferien und Feiertage zumindest festzulegen, dass die Kinder diese abwechselnd bzw. zu gleichen Anteilen bei den Eltern verbringen. Hier spreche ich insbesondere das letzte Weihnachtsfest an.

Eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten für die Durchsetzung bestimmter Vorstellungen und Regelungen ist unmöglich zu treffen. Sie können auch nicht einseitig Zeiten für das bei Ihnen zu verbringende Wochenende festlegen oder ändern. Allerdings erscheint eine Änderung in Ihrem Fall nicht mutwillig, vielmehr zeugt eher die Weigerung der Kindesmutter von mangelnder Kooperationsbereitschaft.

Insgesamt sollten Sie immer deutlich machen, dass es bei einer Änderung nicht um Ihre eigenen Befindlichkeiten geht sondern um eine insbesondere für die Kinder bestmögliche Umgangsgestaltung.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten sollten Sie Antrag auf Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe stellen, wenn Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine Belastung mit den entstehenden Kosten nicht zulassen. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Gericht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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