Autokauf trotz Hartz IV

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe die Möglichkeit ein Fahrzeug zu einem symbolischen Preis zu erwerben.

Meine Frage: Führt es bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ALG 2 zu Komplikationen? Es handelt sich um einen Skoda Fabia, den ich für 1 Euro von einer nichtverwandten Person kaufe. Gilt so ein Vertrag oder wird der Zeitwert des Autos als Einkommen angenommen ?
Was gibt es sonst für Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, um eine negative Auswirkung der Fahrzeugbeschaffung zu umgehen?

Antwort des Anwalts

Aus zivilrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem Kaufvertrag zum symbolischen Preis von 1 Euro um einen wirksamen Vertrag. Da ich davon ausgehe, dass der Zeitwert des Fahrzeugs höher liegt, wäre allerdings von einer teilweisen Schenkung in Höhe des Differenzbetrages auszugehen.
Aus sozialrechtlicher Sicht, also hinsichtlich des Bezuges von ALG 2, würde dies grundsätzlich bedeuten, dass Ihnen die Schenkung unter Berücksichtigung der Freibeträge als Einkommen anzurechnen ist.

Ich würde Ihnen daher raten, das Fahrzeug unter Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraphen 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II zu erwerben.
Den Wortlaut der Vorschrift finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html

Dabei sollte das Fahrzeug einen Verkehrswert von maximal 7.500 € haben, ansonsten wäre es vermutlich nicht mehr angemessen und der über den Betrag von 7.500 Euro hinausgehende Betrag würde als anzurechnendes Vermögen zu berücksichtigen sein. Der Kaufpreis sollte dem Verkehrswert des Fahrzeuges entsprechen, um eine Schenkung ausschließen zu können.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie das Fahrzeug von Ihnen finanziert wird. Natürlich steht es Ihnen frei, während des ALG 2-Bezugs Geld zu sparen und dieses dann in ein Fahrzeug zu investieren. Genauso könnte das Fahrzeug aus dem Schonvermögen finanziert worden seien. Ebenso könnten Sie mit dem Verkäufer einen Kreditvertrag abschließen, so dass Sie das Fahrzeug in monatlichen Raten bezahlen. Die Vorgehensweise mit dem Kreditvertrag hätte den Vorteil, dass Sie das Fahrzeug nicht sofort erwerben müssten (Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bis zur vollständigen Zahlung), wodurch es für das Jobcenter schwer wird, den Kauf zu sanktionieren.

Natürlich ist die Reaktion des Jobcenters leider nie vorhersehbar. Sie können selbst bei sorgfältiger Vorbereitung nicht verhindern, dass möglicherweise ein für Sie negative Bescheid ergeht. Gegen diesen müssten Sie dann fristgerecht Widerspruch einlegen und entsprechend argumentieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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