Klagen ohne Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In den Jahren 1991 und 1992 gab ich einer guten Freundin, die damals in großer finanzieller Not war, in vielen Teilbeträgen insgesamt eine Summe in Höhe von 5179,68 Euro. Nachdem ich die Empfängerin über all die Jahre erfolglos aufgefordert hatte mir das Geld zurückzubezahlen, kündigte ich das Darlehen mit Schreiben vom 29.04.2010 zum 01.08.2010.

Nachdem auf hier keine Rückzahlung erfolgte, sondern ein Schreiben kam in dem die Empfängerin des Geldes behauptete ich hätte ihr nie ein Darlehen gewährt, beantragte ich Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde in zwei Instanzen abgelehnt, mit der Begründung es handle sich nicht um ein Darlehen. Ich habe keinen schriftlichen Darlehensvertrag, ich denke das ist unter Freunden nicht üblich, sondern lediglich eine Aufstellung der einzelnen Beträge, deren Empfang mir die Empfängerin bestätigt hat. Nun möchte ich ohne Prozesskostenhilfe klagen. Ist das erfolgversprechend?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich müssen Sie - wenn Sie jemandem Geld geben - beweisen, dass dies mit einer Rückgabeverpflichtung, also darlehensweise passiert ist, sonst ist jede Klage chancenlos. Da Sie über keinen Darlehensvertrag verfügen, wäre allenfalls noch ein Zeugenbeweis denkbar; also die Aussage Dritter, dass die Beträge als Darlehen und nicht als Schenkung hingegeben wurden. Möglichwerweise gibt es ja Leute, die mal ein Gespräch darüber mitgehört haben oder sonst etwas darüber wissen. Wenn nicht, kann ich Ihnen von einer Klage nur abraten; Sie werden sie mit Sicherheit verlieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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