Übertragung geerbter Immobilie - Steuern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind die Erben eines Wohnhauses geworden, meine Ehefrau wurde von der Erbschaftssteuer befreit, ich muss Erbschaftssteuer bezahlen. Bei
uns ist durch die Befreiung meiner Ehefrau und meiner Bezahlung der
Erbschaftssteuer die sogenannte Grunderwerbssteuer bezahlt. Da ich
Steuerschulden habe, können wir nicht in das Grundbuch eingetragen
werden um eine Zwangseintragung zu vermeiden. Wir wollen daher einen
jüngeren Freund bitten für eine eventuelle Pflege zu übernehmen und dafür
das Wohnhaus erben. Wir werden uns ein Wohnrecht eintragen lassen.
Unsere Frage ist nun: muß dieser Freund nach der obengenannten
Konstellation die Grunderwerbssteuer bezahlen oder nicht?

Antwort des Anwalts

Die von Ihnen und Ihrer Ehefrau geplante Übertragung der ererbten Immobilie auf den Erwerber gegen Übernahme von Pflegeleistungen stellt grundsätzlich einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrErwStG) dar.
Allerdings sind nach § 3 Nr. 2 GrErwStG u.a. Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen.

Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.
Das Ihnen beiden einzuräumende Wohnrecht und eventuelle durch den Erwerber zu leistende Pflege werden kapitalisiert und mindern als Gegenleistung den Wert der Schenkung, werden folglich bei Berechnung der Schenkungssteuer wertmindernd in Abzug gebracht. Für diesen Anteil wäre dann jedoch gem. § 3 GrEerwStG Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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