Kaufvertrag unterschrieben - Preis bindend?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe gestern ( 31.01.2012)einen PKW gekauft.
In einem mündlichen Gespräch wurde mir das Auto zum Preis von 6.500,-- Euro angeboten.

Im Kaufvertrag ist jetzt ein Preis von 5.490,-- Euro genannt. Der Kaufvertrag wurde gestern unterschrieben. Beim verlassen des Autohauses haben ich mir nochmal den Preis bestätigen lassen.

Jetzt bekam ich eine Anruf und soll einen neuen Kaufvertrag über 6.500,-- Euro abschliessen.

Muß ich hierauf eingehen?

Antwort des Anwalts

Die Frage, zu welchem Preis das Fahrzeug nunmehr zu überlassen ist, hängt von dem Vertrag ab, den Sie unterschrieben haben.

1)

Handelt es sich bei dem Formular um einen klassischen Kaufvertrag (Überschrift im Zweifel "Kaufvertrag o.ä.), so ist der Vertrag, zumindest zunächst, durch beiderseitige Unterschrift zustandegekommen. Folge hieraus wäre sodann, dass man Ihnen das Auto grundsätzlich zu dem billigeren Preis überlassen müsste.

Einen solchen Vertrag könnte man lediglich durch eine Anfechtung von Seiten des Autohauses beseitigen. Eine solche könnte hier in dem Anruf zu sehen sein, Sie mögen einen neuen Vertrag mit dem richtigen Preis unterschreiben. Allerdings kann eine Anfechtung nur auf einen Irrtum gestützt werden, dem das Autohaus, resp. der Verkäufer, unterlegen ist. Für diesen Irrtum wäre der Verkäufer beweisbelastet. Insbesondere die Tatsache, dass man Ihnen den Preis nochmals bestätigt hat, spricht gegen die Annahme eines Irrtums. Ohne Irrtum fehlt es jedoch an einem Anfechtungsgrund, so dass eine solche nicht möglich wäre.

Unabhängig davon würde sich das Autohaus im Falle einer Anfechtung schadensersatzpflichtig machen. Dies allerdings nur in Höhe des sog. Vertrauensschadens, also des Schadens der Ihnen dadurch entstanden ist, dass Sie auf den Bestand des Vertrages vertraut haben. Ein etwaiger Mehrwert ist hiervon nicht abgedeckt.

2)

Handelt es sich bei dem Vertrag jedoch um eine "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Automobiles", auch derlei Formulare finden im Kfz-Handel häufig Verwendung, könnten Sie nicht auf Vertragserfüllung bestehen, da Rechtscharakter lediglich eine Bestellung des Fahrzeugs durch den Käufer ist, welche erst noch durch das Autohaus angenommen werden müsste. In diesem Fall wäre natürlich keine Annahme erfolgt, so dass keinerlei Verpflichtung zur Überlassung des Fahrzeugs bestünde.

Welche der beiden Fallkonstellationen einschlägig ist, kann nur durch Einsicht in den Vertrag beurteilt werden. Sollten Sie es nicht selbst erkennen können, stehe ich Ihnen gerne nachträglich zur Klassifizierung zur Verfügung.

3)

Es ist Ihnen, im Falle der 1. Konstellation, also zu raten, einer Vertragsänderung, dem Autohaus gegenüber, zu widersprechen und auf Lieferung zum vereinbarten Preis zu pochen. Sollte sich das Autohaus weigern und ggf. über eine Anfechtung gehen, ist aus ökonomischen Gründen wahrscheinlich eine Einigung einem etwaigen Rechtsstreit vorzuziehen. Vielleicht ließen sich hier noch einige EUR sparen. Die Frage, ob ein Rechtsstreit zu gewinnen wäre, hängt einzig von der Beweisbarkeit von Anfechtungsgründen durch das Autohaus ab. Da jedoch die Mitarbeiter ggf. als Zeugen aufgeboten würden und diese wohl nicht zum Nachteil Ihres Arbeitgebers aussagen würden, erscheint eine gütliche Einigung vorzugswürdig.

Im Falle der Konstellation 2 müssten Sie, wollen Sie den PKW, den Vertrag neu unterschreiben. Allerdings ist auch hier evtl. mit ein wenig Verhandlungsgeschick erfahrungsgemäß noch Geld zu sparen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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