Berechnung der Höhe von Arbeitslosengeld

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

War zuletzt vom 01.04.1987 bis 31.03.2010 in fester Anstellung und entsprechend versichert.
Jahresgehalt etwa 65.000,- EUR
Ab dem 01.04.2010 bis zum 31.12.2011 war ich selbstständig als Freelancer tätig, habe mich allerdings weiter gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Einkommen etwa 10% höher als in fester Anstellung.
Musste mich ab dem 01.01.2012 arbeitslos melden und habe entsprechend ALG beantragt.
Laut Aussage der Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Arbeit kann ich je nach Angabe der konkreten Steuerklasse ein ALG von min. etwas über 600,- EUR oder max. etwas über 900,- EUR erwarten.
Ist das möglich? Wofür dann eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit?

Antwort des Anwalts

Die Bemessung des Arbeitslosengeldes I bemisst sich nach § 132 SGB III, der wie folgt lautet:
§ 132 Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,

  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,

  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,

  4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

Sie können damit der Vorschrift entnehmen, dass das zuvor erzielte Einkommen für die Bemessung des ALG I nur dann maßgeblich ist, wenn in den letzten 2 Jahren mindestens 150 Tage in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gearbeitet worden ist. Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit lag bei ihnen bis zum 31.3.2010 vor. Berechnet von der Antragstellung zum 1.1.2012 liegt damit nur eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von 90 Tagen in den letzten 2 Jahren vor.
Damit ist Ihr Arbeitslosengeld nach abs.2 fiktiv zu berechnen. Maßgeblich ist dabei die berufliche Qualifikation die erforderlich ist um in einen adäquaten Beruf vermittelt zu werden.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes geht man von der durchschnittlichen Bezugsgröße (= dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten) aus, die 2012 bei monatlich brutto 2625 € (West) bzw. 2240 € (Ost) liegt. Bei den Hochqualifizierten wird dabei von einem höheren Einkommen ausgegangen, während es in den Stufen 3 und 4 Abschläge gibt.
Ausgehend von der Steuerklasse I und keinem Kind trifft es durchaus zu, dass je nach Qualifikationsstufe das Arbeitslosengeld dann zwischen 600 und 1000 € liegen kann.
Bei der Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes sind die gezahlten monatlichen Beiträge zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der kleinen Beiträge nicht mit einer großen Leistung gerechnet werden konnte. Im Übrigen handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, deren Leistungen bei Abschluss des Vertrages dem Grunde nach feststehen. Es bleibt damit jedem Versicherten selbst überlassen, ob er diese Versicherung abschließen will oder nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice