Sechsmonatige Rückgabefrist im Kaufrecht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben (KV) am 29.08.2011 ein Pferd gekauft. Nach mehreren Versuchen,
das Pferd auszubilden vor allem zu reiten (Beritt durch Dressurreiter) wurde der Beritt abgelehnt, da das Reiten gefährlich ist und es ohne einen Kostenaufwand von 750 Euro Monat nicht auszubilden sei. Darüber hinaus ist es nicht möglich nach einer Ausbildung das Pferd von meiner Tochter (14) reiten zu lassen, da das Pferd dem Kind überlegen ist und sich aufgrund der Erfahrung mit meiner Tochter immer die Überhand verlangen wird und damit das Reiten für ein Kind (14) Jahre unmöglich macht. M.a.W. das Pferd kann nicht zu dem Zweck genutzt werden, was wir wollten. Bei Kauf vermuten die Dressurlehrer wurde das Pferd mit einer Paste wohl ruhig gestellt, die die Schmiede verwenden (und käuflich sind), so dass wir den Charakter des Pferdes nicht beurteilen konnten. Der Ungehorsam und die nicht Reitbarkeit führten wir darauf zurück, dass das Pferd u.U. eine längere Eingewohnungzeit brauchte. Davon ist nach 5 Monaten nicht mehr auszugehen, so dass wir das Pferd zurückgeben müssen. Der Landesmeister Sachsen, dem wir das pferd vorgestellt haben, geht davon aus, dass das Pferd sogar für meine Tochter lebensgefährlich ist, da es agressiv ist aber nach ärzllicher Untersuchung Tage zuvor, "kerngesund ist"

Problem und Frage:

6 monatige Rückgabefrist bezieht diese sich nur auf die Vertragspartner
"Händler" und Privatperson?
Wir haben eine Rechtschutzversicherung, die nach 3 monatiger Wartezeit greifen könnte, wenn dieser Mangel nicht vor Abschluss oder bei Abschluss
vorgelegen hat. Bei Kauf wurde noch erwähnt, dass anfängliche Probleme eher
bei meiner Tochter und ihrem Reitvermögen liegt und sich das einstellten wird, da das Pferd auch noch lernen muss. Das Pferd war nicht ganz ausgebildet.
aber das ist nicht das Problem, sondern keiner will es richtig zur Ausbildung haben, da es sich nicht lohnt, weil der Charakter problematisch ist,und das Pferd nach der Ausbildung wieder in die alte Verhaltensweise zurückfällt, es sei denn, es wird von einem erfahrenen Dresssurreiter geritten. Das ist von unserer Seite nicht zu machen.

Antwort des Anwalts

Ein sechsmonatiges Rückgaberecht gibt es im Kaufrecht nicht. Möglich wäre unter den Voraussetzungen der §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Vorliegens eines Sachmangels. Bei den von Ihnen geschilderten charakterlichen Schwächen des Pferdes handelt es sich zweifellos um einen Sachmangel (Hinweis: nach § 90 a Satz 3 sind die gesetzlichen Regeln über Sachen auf Tiere entsprechend anzuwenden, obwohl Tiere keine Sachen sind). Zwar ist im Kaufrecht die Nutzbarkeit einer Kaufsache für den Käufer grundsätzlich nicht geschützt, so dass der Käufer eines Kfz. Nicht etwa deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten kann, weil ihm nach Unterzeichnung des Kaufvertrages der Führerschein abgenommen wird. Auch wenn also das Verwendungsrisiko grds. beim Käufer liegt, war die Verkäuferin verpflichtet, auf die vorliegenden Mängel der Reitbarkeit des Pferdes als verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache unaufgefordert hinzuweisen. Ob der Verkäuferin hier allerdings Arglist mit der Folge einer Anfechtungsmöglichkeit des Kaufvertrages nachgewiesen werden kann, ist zweifelhaft (Stichwort: Einsatz einer Paste zum Ruhigstellen des Pferdes). Allerdings ist festzuhalten, dass die Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) in Ihrem Vertrag keineswegs ausgeschlossen wurde, dementsprechend also der Rücktritt vom Kaufvertrag durchaus noch möglich ist. Zwar sind die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 474 ff BGB nicht anwendbar, da es sich nicht um einen sog. Verbrauchsgüterkauf (Händler-Verbraucher) handelt. Insbesondere kommt die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht zum Tragen. Danach wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass kein Mangel vorgelegen hat. Allerdings dürfte es in Ihrem Fall nicht weiter schwierig sein durch einen Tiersachverständigen oder auch nur durch eine Zeugenaussage des Landesmeisters Sachsen den Beweis zu führen, dass die Mängel am Pferd bereits bei der Übergabe vorgelegen haben. Ferner dürfte die Verkäuferin ihre Kenntnis darüber kaum leugnen können. Ggf. könnte der gesamte Reitstall (Boxnachbarn), aus welchem das Pferd stammt, als Zeugen benannt werden. Demnach kann ich Ihnen nur empfehlen, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurück zu verlangen. Sofern Sie dafür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, was sicherlich zu empfehlen ist, stehe ich gerne zur Verfügung. Hinweis: Ihre Tierhalter-Rechtsschutzversicherung dürfte nicht zum Tragen kommen, da Ihr Fall in die 3-monatige Wartezeit fällt. Allerdings ist Ihr Kaufvertrag bei der WGV rechtsschutzversichert, da gem. § 26 ARB auch Vertragsrechtsschutz eingeschlossen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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