Amtsgericht rät Einspruch zurückzuziehen

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe durch meinen Rechtsanwalt einen Einspruch gegen ein willkürliches Urteil gegen mich (zu dem Vorfall konnte ich nicht einmal Stellung nehmen) wegen Beleidigung einlegen lassen. Der Vorgang ist sehr brisant, da er im Zusammenhang mit dem Zusammenschlagen eines unbescholtenen Bürgers durch Polizisten entstanden ist. Die Aussagen im ursprünglichen Prozess waren alle unwahr.

Jetzt habe ich vom Amtsgericht folgendes Schreiben bekommen um mich zu zwingen den Einspruch zurück zu nehmen:

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt XXXXX,
es wird mitgeteilt, dass der Einspruch bei vorläufiger Bewertung nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Falle einer Verurteilung liegen die verhängten 40 Tagessätze im untersten Bereich. Es kann im übrigen nicht nachvollzogen werden, weshalb im vorliegenden
Fall die Einvernahme von 13 Zeugen erfolgen soll. Auch ist es gänzlich irrelevant, wenn die Notrufmeldung erfolgt ist. Zur Vermeidung unnötiger Kosten einer Beweisaufnahme wird angeraten, den Einspruch zurückzunehmen.

Es wird um Stellungnahme binnen 1 Woche gebeten .

Mit freundlichen Grüßen

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Meine Frage: Kann mich das Amtsgericht zwingen, innerhalb einer Woche zu entscheiden, ob ich den Einspruch zurück nehme oder nicht oder kann ich mir mehr Zeit für die Entscheidung lassen? Kann das Amtsgericht entscheiden, was irrelevant ist oder nicht? Gibt es eine übergeordnete Kammer, bei der ich mich über das Vorgehen des Amtsgerichtes beschweren kann?

Antwort des Anwalts

Das Amtsgericht kann Sie nicht zwingen, den Einspruch zurückzunehmen.
Es liegt einzig in Ihrer Hand, den Einspruch zurückzunehmen. Das Schreiben des Amtsgerichts ist vielmehr als Hinweis und Rat gedacht, dem Sie aber nicht Folge leisten müssen.
Die Frist von einer Woche birgt für Sie auch zunächst keine Nachteile: wenn Sie die Frist versäumen, bleibt Ihr Einspruch aufrecht erhalten und es wird zu einer Hauptverhandlung kommen.
Sie haben auch das Recht, Zeugen zu benennen. Allerdings müssen Sie dafür ggf. die Kosten tragen, wenn, wovon offensichtlich das Gericht ausgeht, die Zeugen zu Ihrer Entlastung nichts beitragen können.
Das ist das Risiko, das besteht, wenn Sie an Ihrem Einspruch festhalten.
Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass die von Ihnen benannten Zeugen auch gehört werden. Ansonsten setzt sich das Gericht der Gefahr aus, dass das Urteil von einer höheren Instanz aufgehoben wird wegen Verletzung Ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Durch den Rat des Amtsgerichts sind Sie noch nicht beschwert, denn Sie müssen diesem ja nicht Folge leisten.
Es gibt daher – abgesehen von einer Dienst- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter – keine Möglichkeit, gegen diesen Hinweis des Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen. Sofern Sie eine solche Beschwerde erwägen sollten, müsste diese an den Dienstvorgesetzten des Richters, in der Regel der Präsident bzw. Direktor des Amtsgerichts gestellt werden.
Erst, wenn ein für Sie nachteiliges Urteil ergeht – was zu erwarten ist -, dann können Sie gegen das Urteil Berufung einlegen. Über diese Berufung entscheidet dann die nächst höhere Instanz, in Ihrem Fall wohl das Landgericht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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