Voraussetzungen für Namensänderung der Tochter

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit ca. 15 Jahren geschieden und habe aus dieser Ehe eine Tochter, die inzwischen volljährig ist (19 Jahre). Sie tragt den Familienname meiner Exfrau seit ihrer Geburt. Sie steht kurz vor dem Abitur und lebt seit zwei Jahren bei mir. Nun hat meine Tochter XXX den Wunsch geäußert, meinen Familiennamen anzunehmen.
Ist die ohne weiteres möglich und was ist dabei alles zu beachten bzw. was sind die Voraussetzungen für eine Namensänderung?

Antwort des Anwalts

Bei Namensänderungen nach einer Scheidung gelten für minderjährige und volljährige Kinder völlig unterschiedliche Regelungen.

Während bei minderjährigen Kindern eine Namensänderung nach einer Scheidung grundsätzlich möglich ist, sofern das Kind und der andere Elternteil zustimmen, sofern die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient, ist eine Namensänderung volljähriger Kinder nach einer Scheidung grundsätzlich nicht möglich.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 16.06.1996, Az 16 WX 107/96 insoweit folgendes ausgeführt :

" § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB , wonach die Erklärung nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden kann , schließt nach seinem eindeutigen Wortlaut die nachträgliche Namensänderung durch ein volljähriges Kind aus . Das rechtspolitische Ziel der Namenseinheit der Familie , das dem Kind die Möglichkeit (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)
geben soll , seine individuale Identität durch Identifizierung mit seiner Familie auszubilden , tritt einerseits in allen Fällen zurück , in denen die Eltern - keinen gemeinsamen - Ehenamen führen und in denen folglich das Kind den Namen entweder des Vaters oder der Mutter erhält . Es verliert auch dann an Bedeutung , wenn aufgrund des fortschreitenden Alters des Kindes mit Eintritt in das Erwachsenenalter davon ausgegangen werden kann, dass die Identitätsbildung abgeschlossen ist . Daraus folgt zugleich , dass weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des volljährigen Kindes noch der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden , wenn einem volljährigen Kind kein eigenes Recht zur Namensänderung für den Fall einer Namensänderung durch einen Elternteil zusteht . Auch liegt keine mittelbare Diskriminierung der Frau darin, dass nach Änderung des Familiennamens der Ehefrau ihr volljähriges Kind nicht denselben Namen annehmen kann , da sie gegenüber einem volljährigen Kind ohnehin kein Recht zur Namensbestimmung mehr hat."

Eine Namensänderung volljähriger Kinder nach éiner Scheidung ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahmen bzw. die Voraussetzungen für eine Namensänderung Volljähriger sind in
§ 3 Namensänderungsgesetz geregelt.

Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens kommt danach nur in Frage, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Namensträger nicht zuzumuten ist, weiter mit dem bisherigen Namen zu leben (zum Beispiel Schwierigkeiten mit der Aussprache oder Schreibweise, bei Führung eines lächerlichen oder belastenden Namens, wie bspw. dem Nachnamen "Hitler" ).

Das heißt, dass für bereits volljährig gewordene Kinder die Beibehaltung des alten Namens unzumutbar sein muss, während es nicht genügt, dass sie sich dringend einen anderen Namen wünschen und sich mit diesem besser fühlen würden.

Auch der Umstand, dass das volljährige Kind zu dem Elternteil, dessen Namen es trägt, keine oder eine sehr belastende Beziehung hat, genügt für eine Namensänderung nicht.

Begründet wird dies damit, dass bei einem volljährigen Kind die Identitätsbildung bereits abgeschlossen ist, so dass kein rechtfertigender Grund für eine Namensänderung besteht.

Ich befürchte also, dass Ihre Tochter Ihren Nachnamen nicht wird annehmen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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