Werkstattübernahme ohne Meistertitel - Handwerksordnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mir fehlt zur Meisterprüfung Bereich KFZ nur noch der praktische Teil, die Theorie ist komplett bestanden (Teile I-IV). Diese wird in ca. 6 Monaten wiederholt, da ich durchgefallen bin.

Ich möchte aber jetzt schon eine bestehende Werkstatt, die aus Altersgründen abzugeben ist, übernehmen.

Ich denke, es gibt zwei mögliche Varianten, um dieses Vorhaben so umzusetzen, dass die Handwerkskammer keine Verletzung der HWO sieht:

  1. Ich stelle einen Meister ein (zu welchem Gehalt muss das sein? Ginge das auch für symbolische 100 € im Monat? Meister ist mit der Familie befreundet und will kein Geld).

  2. Alles in der Werkstatt läuft auf den bisherigen Inhaber, ich arbeite auf selbstständiger Basis dort auf meine eigene Rechnung.

Wie müssen die Fälle 1 + 2 vertraglich gestaltet werden, dass kein Recht verletzt wird?

Antwort des Anwalts

In der Tat ist die einzige Möglichkeit, dass Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden, ohne, dass bei Ihnen die Meisterprüfung schon vorliegt, die Einstellung eines fachtechnischen Betriebsleiters.
In der Regel werden die Handwerkskammern eine Kopie des Anstellungsvertrages verlangen. Insoweit deutet natürlich das Gehalt von lediglich 100,00 € darauf hin, dass tatsächlich keine Beschäftigung des Meisters und damit auch keine Betriebsleistung durch diesen erfolgt.
Demgegenüber ist es unter Umständen aber auch möglich, einen Meister nicht Vollzeit, sondern nur Teilzeit einzustellen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, wie viel Zeit für die Leitung des Betriebes benötigt wird. Alles andere (etwa der Abschluss eines regulären Vertrages mit dem Meister, ohne allerdings die entsprechenden Leistungen auszutauschen) wäre ein Umgehungsgeschäft und damit nichtig, so dass Ihre Eintragung in die Rolle aufhebbar wäre. Im Übrigen dürfte ein derartiges Umgehungsgeschäft auch die Gefahr bergen, dass der eingestellte Meister später doch den vertraglich vereinbarten Lohn verlangt (auch, wenn Sie diesem Vertrauen und er aus dem familiären Umfeld kommt).
Insgesamt besteht dazu noch die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen der Eintragungen durch den Außendienst der zuständigen Handwerkskammer überprüft werden. Wird dabei der Meister beispielsweise mehrfach nicht angetroffen, könnte auch hier wiederum die Aufhebung der Eintragung erfolgen.
Ich kann Ihnen daher keinen Vorschlag für diese Variante machen, da ich Ihnen ein derartiges Vorgehen nicht vorschlagen darf.

Die zweite von Ihnen benannte Variante hat mit Ihrer Eintragung in die Rolle nichts zu tun, da dann erst der alte Inhaber eingetragen bleibt. Erst, wenn Sie Ihre Meisterprüfung bestanden haben, lassen Sie den Betrieb umtragen. Wie Sie in der Zwischenzeit das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem alten Inhaber ausgestalten, ist Ihre Sache.
Wenn Sie allerdings selbständig sein wollen, müssen Sie wiederum in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Sie können allerdings auch einen Arbeitsvertrag mit dem alten Inhaber abschließen und die „starre“ Vergütungsregelung durch eine Regelung ersetzen, wonach Sie vollständig auf Provisionsbasis tätig sind. Sie wären dann Angestellter, also nicht eintragungspflichtig, würden aber den Großteil des Betriebsrisikos dadurch tragen, dass Sie nur an eigenem generierten Umsatz verdienten. Auch, wenn es arbeitsrechtlich hier durchaus Anknüpfungspunkte gäbe, diesen Vertrag auszuhebeln, bestünden diese nur zu Ihren Gunsten. Sie aber wollen ja das Unternehmen nach Ableisten und Bestehen der Prüfung übernehmen und werden daher im Vorfeld dem alten Inhaber kaum Probleme machen.

Insgesamt bevorzuge ich daher die von mir zuletzt genannte Möglichkeit, da diese handwerksrechtlich die geringsten Nachteile birgt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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