Kann Sozialamt Haus einer pflegebedürftigen Person verkaufen um Pflegekosten zu decken?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meiner Mutter und mir gehört je die Hälfte eines von uns selbst bewohntes 2-Fam. Hauses. Kann das Sozialamt bei Pflegebedürftigkeit meiner allein lebender Mutter darauf dringen das Haus zu verkaufen um die Kosten für das Pflegeheim zu decken?(Pflegestufe I )Oder ist es seitens des Sozialamtes möglich, die bis jetzt von meiner Mutter bewohnte Wohnung zu vermieten? Elternpflegegeld muss ich nicht zahlen.

Antwort des Anwalts

Der Sozialhilfeträger wird die Gewährung der Sozialhilfe für die Finanzierung der Pflegekosten Ihrer Mutter nicht von einem Verkauf des Hauses abhängig machen, so lange Sie noch in diesem Haus wohnen. Das selbst genutzte Eigentum ist sozialhilferechtlich stets geschützt. Der Sozialhilfeträger wird aber darauf bestehen, dass die derzeit von Ihrer Mutter benutzte Wohnung vermietet wird und der Erlös für die Finanzierung der Heimkosten eingesetzt wird.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nicht gemeinsam Eigentümer des Hauses sind, sondern es sich um 2 getrennte Eigentumswohnungen handelt, von denen eine Ihnen und einer ihrer Mutter gehört. Nur in diesem Fall würde der Sozialhilfeträger die Gewährung der Sozialhilfe von der Veräußerung der Eigentumswohnung abhängig machen.

Vorsorglich weise ich aber schon jetzt auf § 102 SGB XII hin. Nach dem Tode Ihrer Mutter wird der Sozialhilfeträger seinen Ersatzanspruch für die Sozialhilfe, die er in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode geleistet hat, gegen die Erben geltend machen. Er wird dazu auf den bestehenden Anteil an dem Haus zurückgreifen. Sollten die Erben dann den Sozialhilfeträger nicht befriedigen können, wird er eine Zwangsversteigerung des Hauses betreiben. Schon aus diesem Grunde ist es sinnvoll, die Vermietung der Wohnung der Mutter möglichst günstig zu betreiben um so einen möglichst hohen Eigenanteil an den Heimkosten abdecken zu können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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