Missachtung von Rotlicht - Einspruch einlegen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Bußgeldbescheid wg. Missachtung des Rotlichts einer Ampelanlage erhalten. Es wird ein Bußgeld von 200€, ein Fahrverbot für 1. Monat angedroht und es sollen 4 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Ich möchte gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Der Bescheid wurde mir am 12.12.2011 zugesandt. Ich habe das Ampelrot nicht bewußt missachtet. Es wurde kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert. Meines Erachtens war die Verkehrssituation für mich unübersichtlich, zumal ich vorher an dieser Ampel bei Rot angehalten habe und auch bei der folgenden Ampel (ca. 100m entfernt) wiederum bei Rot, angehalten habe. Ich bin im ADAC Rechtsschutz. Genügt zunächst ein Schreiben, das ich Einspruch erhebe und die Begründung später nachreiche?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich können Sie in der Tat unbegründeten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Für die Wirksamkeit desselben ist eine Begründung nicht erforderlich. Sie sind ferner nicht verpflichtet, überhaupt eine Begründung abzuliefern. Vielmehr könnten Sie sich auch auf einen mündlichen Vortrag in einer später u.U. stattfindenden Hauptverhandlung beschränken. Auch dies wäre ausreichend.

Wichtig ist allerdings, dass der Einspruch schriftlich, in Ihrem Fall bis zum 27.12.2012 (bei Zustellung am 12.12., Fristablauf auf Feiertag nicht möglich), bei der Behörde EINGEHT! Die rechtzeitige Absendung reicht diesenfalls nicht aus. Gleichwohl müssen Sie nicht zwingend den Weg des Einschreibens gehen. Ein einfaches Telefax reicht zur wirksamen Einspruchseinlegung ebenfalls aus. Nicht ausreichend ist allerdings eine E-Mail.

Indes ist allerdings mitzuteilen, dass die im Sachverhalt geschilderten Gründe nicht ohne weiteres geeignet sind, den Vorwurf des Rotlichtverstoßes zu entkräften. Angesichts der Tatsache, dass die Regelsätze in der BKatV von durchschnittlich fahrlässiger Begehensweise ausgehen, ist eine ergänzende Gefährdung oder gar Vorsatz bei der Tatbegehung nicht relevant. Beide Umstände führten, lägen Sie vor, sogar zu einer Erhöhung der Geldbuße. Sie können also sehen, dass Ihre Begründung allein nicht ausreichend ist.

Allenfalls die Unübersichtlichkeit der Situation könnte, abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten, ggf. geeignet sein, zumindest das Fahrverbot aus dem Gesichtspunkt eines sog. Augenblickversagens abzuwenden. Hierzu müsste die Gesamtsituation näher beleuchtet werden und, auch dies liegt auf der Hand, Sie müssten ortsfremd sein. Auch hier würde allerdings der Tatbestand bestehen bleiben, lediglich das Fahrverbot könnte entfallen.

Da Sie offenkundig rechtsschutzversichert sind, ist Ihnen dringend anwaltliche Vertretung anzuraten. Evtl. ergeben sich auf Basis der Bußgeldakte weitere Hinweise, die man zu Ihren Gunsten verwerten könnte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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