Gast klaut Elektrogeräte bei Party - Schadensersatz?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei einer Party wurden mir von einem "Gast" verschiedene Elektrogeräte gestohlen (Beamer, XBox und Video-Cam).
Zwar wurden alle Geräte wieder gefunden, da der Dieb sie aber über mehrere Stunden im feuchten Gras gelagert hatte, sind sie alle kaputt.

Ich möchte jetzt wissen, nach welchen Kriterien ich die Höhe des Schadensersatzes festlegen kann. Gilt hier der Wiederbeschaffungswert?

Antwort des Anwalts

Da eine Haftung dem Grunde nach gegeben ist, stellt sich nur die Frage der Art und Weise der Schadensregulierung. Dies regelt vom Grundsatz her § 249 Abs. 1 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sie können demnach keine neuen Geräte oder den entsprechenden Neupreis verlangen. Denn dann stünden Sie besser da als ohne den Schadensfall. Vielmehr ist zunächst festzustellen, ob die Geräte reparaturwürdig sind oder ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Im ersten Fall können Sie die voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen (Geldbetrag) oder die Geräte auf Kosten des Schädigers reparieren lassen. Insoweit haben Sie ein Wahlrecht. Lohnt eine Reparatur nicht, so können Sie den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Gerätes verlangen. Dies sollte unter Hinzuziehung eines Fachhändlers ermittelt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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