Bemessungszeitraum für ALG I - Anerkennung spät gezahltem Lohn

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe zum 31.07.2011 ein Beschäftigungsverhältnis beendet, war ab dem 01.08.2001 arbeitslos und habe Arbeitslosengeld I (und darauf aufbauend Gründungszuschuss) beantragt.
Nun hat mein vorheriger Arbeitgeber ein Entlohnungsmodell mit zwei variablen Gehaltsbestandteilen, von denen eine mir auch beim Verlassen des Unternehmens in vertraglich festgelegter Höhe zusteht. Ebenso stand mir beim Verlassen die Auszahlung meiner angesparten Unternehmensfinanzierten Altersvorsorge zu und auch hier stand Höhe und Anspruch zum Zeitpunkt des Ausscheidens fest. Schließlich wurde noch mein verbleibender Urlaub ausgezahlt.

Aus abrechungstechnischen Gründen hat mein Arbeitgeber mir alle Zahlungen erst Ende August in voller erwarteter Höhe ausgezahlt und per Arbeitsbescheinigung (gemäß §312 SGB III) bescheinigt. Die Zahlungen wurden darauf dem Abrechnungszeitraum 01.-31.07.2011 zugerechnet.

Diese Bescheinigung sowie vorherige vorläufige Bescheinigungen habe ich bzw. der frühere Arbeitgeber der Agentur für Arbeit zur Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld I vorgelegt.

Leider musste ich dem endgültigen Bescheid vom 21.11.2011 entnehmen, dass mir genau diese beiden Einmalzahlungen nicht angerechnet wurden. Ich gehe jedoch davon aus, dass es sich aus Zahlungen aus "nachträglicher Vertragserfüllung" handeln und damit sehr wohl relevant sind.

Wie ist Ihre Einschätzung des Falles und welches weitere Vorgehen zur Ausschöpfung meines Arbeitslosengeld-I-Anspruches raten Sie mir?

Antwort des Anwalts

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Begriff der „abgerechneten Entgeltzahlungsräume“. Es werden nämlich nur die Zahlungen berechnet, die beim Ausscheiden des Beschäftigten aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren. Damit muss nach Interpretation der Rechtsprechung die Abrechnung vor Eintritt des Anspruches auf Arbeitslosengeld erstellt sein; spätestens also am Tag vor Aufnahme der Zahlungen des Arbeitslosengeldes.

„Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so dass es ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werden kann. Eine Abrechnung setzt keine tatsächliche Zahlung voraus. Werden neben festen Bezügen unterschiedlich hohe Vergütungen gewährt(z.B. Provisionen, Tantiemen, Mehrarbeitsvergütungen usw.) liegt eine Abrechnung erst vor, wenn auch diese Vergütungen errechnet sind.“ (so Ziff. 130.10 der Dienstanweisung der Agentur für Arbeit zu § 130 SGB III).

Damit kommt es allein darauf an, wann die später ausgezahlten Bezüge abgerechnet worden sind. Geschah dieses erst nach dem 1.8. bleiben diese Zahlungen unberücksichtigt.

Entgegen Ihrer Auffassung kommt es also nicht darauf an, ob sich die Zahlungen als „nachträgliche Vertragserfüllung“ dem Bemessungszeitraum zurechnen lassen oder nicht.

Gegen die Festsetzung des Arbeitslosengeldes können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Die Erfolgsaussichten können Sie an Hand der obenstehenden Ausführungen beurteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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