Creme verursachte Ausschlag - Geld zurück?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Oktober habe ich bei meiner Kosmetikerin zwei Cremes gekauft, eine Körper-Straffungscreme und eine Gesichtscreme. Nach täglichem Auftragen der Straffungscreme hat die Haut allergisch reagiert und ich bekam einen heftigen Ausschlag am gesamten Körper. Die Kosmetikerin habe ich gleich nach den ersten Tagen informiert, bin sogar zu ihr hingefahren und habe ihr die Haut gezeigt. Gleich danach fuhr ich mit meinem Freund nach Italien für einen Wochenendurlaub und hatte dort die ganze Zeit über mit dem Ausschlag zu kämpfen, der sich noch Wochen hingehalten hat.

Beim nächsten Termin bei der Kosmetikerin habe ich beide Cremes mitgebracht. Die eine gebrauchte Körperstraffungscreme und die noch neu verpackte, eingeschweißte Gesichtscreme vom gleichen Hersteller. Einen weiteren Ausschlag im Gesicht wollte ich mit der Rückgabe der Gesichtscreme verhindern. Sie versicherte mir, dass ich mein Geld in Höhe von 300 EUR erhalten werde, sobald die Außendienstmitarbeiterin des Herstellers bei ihr war. Eine Woche vor dem Termin mit der Außendienstmitarbeiterin rief mich die Kosmetikerin an und teilte mir den Termin mit. In diesem Telefongespräch betonte sie wieder, dass sie mir selbstverständlich das Geld auszahlen wird. Am Tag des Termins erhielt ich dann per SMS die Information, dass der Termin mit der Außendienstmitarbeiterin geplatzt sei und sie gerne bereit ist, mir einen Gutschein auszustellen über 300 Euro. Zu einer Rücknahme der Artikel sei sie nicht verpflichtet.

a) Wie ist hier die Rechtslage? Ist sie tatsächlich nicht verpflichtet, die bereits angefangene Straffungscreme zurückzunehmen, die ich auf ihre Empfehlung hin gekauft habe? Sie kannte meine Haut sehr gut und wusste genau, welche Wirkstoffe ich nicht vertrage.

b) Ist sie auch nicht verpflichtet, die noch neu verpackte Gesichtscreme zurückzunehmen, die ich ihr zurückgegeben habe, weil sie vom gleichen Hersteller ist und ich einen weitere Hautreaktion vermeiden wollte?

c) Bin ich verpflichtet, den Gutschein anzunehmen trotz ihrer Aussage, dass mir die Kosmetikerin das Geld zurückgibt?

Die Vermutung, dass sie zu keinem Zeitpunkt vorhatte, das Geld auszuzahlen, verstärkt sich von Tag zu Tag mehr.

Antwort des Anwalts

Um die Antwort gleich vorweg zu nehmen, kann ich Ihnen bestätigen, dass Sie dazu berechtigt sind, die Cremes, und zwar die angefangenen als auch die unverpackten, an die Kosmetikerin zurückzugeben und die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises zu verlangen. Den Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Cremes tatsächlich einen Mangel haben oder diesen Cremes ein zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Kosmetikerin ein Beratungsfehler vorzuwerfen ist.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html

Da das Rücktrittsrecht ein so genanntes Gestaltungsrecht ist, muss es von Ihnen durch Erklärung gegenüber der Kosmetikerin ausgeübt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__349.html

Sollte die Kosmetikerin bestreiten, dass ein Mangel vorliegt, müsste möglicherweise durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, ob die Cremes mangelhaft sind oder nicht.
Sofern tatsächlich kein Mangel bei den Cremes vorliegen würde, käme es entscheidend darauf an, ob die Kosmetikerin Ihnen die Anwendung der Cremes empfohlen und dabei pflichtwidrig gehandelt hat, da sie wusste, dass Sie bestimmte Wirkstoffe nicht vertragen. Für beide Punkte wären Sie in einem Gerichtsverfahren beweispflichtig. Ob sich ein solcher Beweis erbringen lässt oder nicht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann hier leider nicht vorhergesehen werden.

Die Folge des ausgeübten Rücktrittsrechts ist, dass das Rechtsgeschäft rückabgewickelt wird. Dies bedeutet, dass Sie den vollständigen Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Sie müssen sich daher nicht mit dem angebotenen Gutschein in Höhe von 300 € zufrieden geben.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie grundsätzlich im Rechts sind, wenn man Ihre Sachverhaltsdarstellung als richtig unterstellt. Sollte die Kosmetikerin diesen Sachverhalt jedoch bestreiten, wäre die prozessuale Situation so, dass Sie für das vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft, eines Mangels oder eines Beratungsfehlers beweispflichtig wären. Ob sich ein solcher Beweis erbringen lässt oder nicht, kann leider nicht vorhergesagt werden.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie den Nachweis hierzu führen können, würde ich Ihnen auf jeden Fall empfehlen, Ihren Anspruch aufgrund des Rücktritts weiter geltend zu machen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Sofern Sie das Risiko einer Beweisführung und einer damit verbundenen Niederlage vor Gericht mit der entsprechenden Kostenfolge umgehen möchten, würde ich Ihnen empfehlen, anstelle der Rückzahlung des Kaufpreises den angebotenen Gutschein zu akzeptieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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