Volljähriges Kind rauswerfen - rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn (20) hat seinen Abschluss am Berufskolleg nicht geschafft und ist jetzt zuhause. Bin ich gesetzlich verpflichtet, für seinen Unterhalt aufzukommen, auch wenn er sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht? Was kann ich in diesem Fall tun? Ich habe das Gefühl, nur wirkliche Konsequenzen holen ihn aus seiner Lethargie raus und ich überlege, ob ich ihn rauswerfe. Darf ich das?

Antwort des Anwalts

Nach dem Erreichen der Volljährigkeit haben Jugendliche grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Sie müssen ihren Unterhalt durch eigene Arbeit sichern.

Davon gibt es einige wenige Ausnahmen. Die wohl wichtigste Ausnahme ist der Ausbildungsunterhalt. Diesen kann der Jugendliche bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung beanspruchen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Jugendliche mit voller Kraft seiner Ausbildung widmet. Tut er dieses nicht, verliert er den Anspruch auf Unterhalt.

Damit ist Ihre Frage klar beantwortet: Sie sind Ihrem, Sohn gegenüber in keinerlei Weise mehr verpflichtet. Alles was Sie ihm jetzt noch geben, geben Sie ihm freiwillig. So brauchen Sie ihm keinerlei Unterhaltszahlungen zu leisten und sind auch nicht weiter verpflichtet, ihm weiter Wohnung zu gewähren.

Erfahrungsgemäß ist eine Einstellung aller Unterstützungen oft ein geeignetes Mittel, um die jungen Leute zum Nachdenken und Aufnahnme ernsthafter Aktivitäten zu bewegen.

Eine neue Situation kann allerdings dann eintreten, wenn Ihr Sohn wieder nachweislich einer ernsthaften Ausbildung nachgeht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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