Ist ein Übergangsgeld abzusetzen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zu §82 SGB XII: Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.

Ich bekomme jedoch kein Entgelt von der Werkstatt sondern Übergangs Geld von der Rentenversicherung.

Ist dieses auch abzusetzen oder gelten da andere Bestimmungen?

Antwort des Anwalts

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich kaum Chancen sehe, dass das vom Rentenversicherungsträger gezahlte Übergangsgeld im Rahmen des § 82 Abs.3 Satz 2 SGB XII nur gekürzt bei der Einkommensberechnung berücksichtigt wird.

Hierzu liegt bisher nur eine obergerichtliche Entscheidung vor und zwar die des Landessozialgerichts NRW vom 28.7.2008 (Az.: L 20 SO 13/08). Das LSG hat die von Ihnen angedachte Kürzung nicht akzeptiert.

Die entscheidende Passage aus den Urteilsgründen lautet wie folgt:

Von dem Übergangsgeld ist nicht der Absetzungsbetrag des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII in Abzug zu bringen. § 82 Abs. 3 SGB XII bestimmt für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII einen Tätigkeitsabsetzungsbetrag. Zweck der Regelung ist, wie beim bisherigen Erwerbstätigkeits- bzw. Werkstatttätigkeitsabzugsbetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG, der in dem Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 und § 30 SGB II aufgegangen ist, einen höheren Bedarf des Erwerbstätigen oder des Werkstatttätigen - insbesondere für Ernährung, Kleidung, Pflege und persönliche Bedürfnisse - aufzufangen sowie zur Erwerbstätigkeit bzw. Werkstattbeschäftigung zu motivieren. § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII bestimmt, dass bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25vH des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen ist. Der Kläger erhält vom Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unter anderem Übergangsgeld gemäß §§ 20 ff. SGB VI iVm §§ 44 ff. SGB IX. Gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Abs. 2 - 4 nichts Abweichendes bestimmen. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB IX werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 5 genannten Rehabilitationsträger u. a. durch Übergangsgeld ergänzt. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX leisten die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des SGB VI im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld. Bei dem Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 44, 45 SGB IX handelt es sich um ergänzende Leistungen zur Unterhaltssicherung (vgl. Majerski/Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 44 Rn. 4). Damit steht fest, dass es sich bei dem Übergangsgeld nicht um ein Entgelt im Sinne von § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII handelt, sondern um eine staatliche Leistung, die der Unterhaltssicherung dient. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 27/93 (a.a.O.) zum Übergangsgeld nach § 56 Abs. 3 iVm §§ 59 ff. AFG ausgeführt, dass es sich nicht um Arbeits- oder Erwerbseinkommen im Sinne des § 85 Nr. 3 BSHG handele. Der Empfänger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie sollen das Erwerbseinkommen als Lohnersatzleistung für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme oder der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzen, um den Unterhalt des Behinderten während dieser Zeit sicherzustellen und ihm die berufliche Rehabilitation finanziell zu ermöglichen (BVerwG, aaO; BSG, Urteil vom 27.04.1982 - 1 RA 71/80 ; BSG, Urteil v. 25.06.1990 - 9b/11 RAr 15/89).
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Aus dem unterhaltssichernden Charakter des Übergangsgeldes ergibt sich weiter, dass es auch nicht gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfrei bleiben kann. Zwar wird es aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht, es besteht aber Zweckidentität zwischen Übergangsgeld und Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Das Übergangsgeld dient ebenso wie Grundsicherungsleistungen dazu, den Lebensunterhalt des behinderten Menschen sicherzustellen. Diese Zweckidentität ergibt sich deutlich auch aus der Überschrift zu § 45 SGB IX "Leistungen zum Lebensunterhalt". Anders als das Ausbildungsgeld im Sinne von § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, bei dem es sich um eine Leistung handelt, die in erster Linie die Motivation zur Teilhabe an der Ausbildungsmaßnahme fördern soll (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.02.2008 - L 23 SO 117/07; Sächsisches LSG, Urteil v. 20.03.2008 - L 3 SO 25/07- jeweils m.w.N.) steht der den Lebensunterhalt sichernde Charakter des Übergangsgeldes so eindeutig im Vordergrund, dass es nicht gerechtfertigt ist, davon auszugehen, dass die beiden Leistungen teilweise unterschiedlichen Zwecken dienen würden (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 08.11.2007 - L 9 AS 67/06 ).
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Schließlich greift auch die Auffangregelung des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII nicht zugunsten des Klägers ein. Danach kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut ergibt, gilt § 82 Abs. 3 S. 3 jedoch nur für den Fall des § 82 Abs. 3 S. 1 und nicht für § 82 Abs. 3 S. 2 (vgl. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 82 Rn. 49).

Für den juristischen Laien zusammengefasst:

Bei dem Übergangsgeld dient dazu, die Grundsicherungsleistungen des Behinderten sicherzustellen. Es hat damit die gleiche Zielrichtung wie die Sozialhilfe, so dass nicht beide Leistungen ungekürzt nebeneinander gezahlt werden können.

Die (geringen) Leistungen der Werkstätten für Behinderungsleistungen haben demgegenüber vielmehr den Charakter einer Motivationsförderung. Diese Motivationsförderung ist eine andere Zielrichtung als die Grundsicherung, so dass in diesen Fällen keine Anrechnung erfolgt.

Angesichts der klaren Entscheidung des LSG NRW muss ich daher zu dem Ergebnis kommen, dass die von Ihnen angedachte Kürzung des Übergangsgeldes bei der Berechnung Ihres Einkommens nicht möglich ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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