Nachteile für Pflichtteilsberechtigte bei Erteilung von Erbeschein verhindern

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter, geb. 12.5.2004 ist pflichtteilsberechtigte Tochter ihres am 11.7.2011 verstorbenen Vaters. Dieser hat seinen 20-jährigen Sohn als Alleinerben per Testament eingesetzt. Laut Auskunft des Nachlassgerichts beläuft sich das Vermögen des Verstorbenen auf 8000 Euro. Der Verstorbene war verheiratet. Der Alleinerbe hat einen Erbschein beantragt und ich wurde aufgefordert, bis zum 17.11.2011 der Erteilung des Erbscheins zuzustimmen. Im Erbschein soll stehen, dass das Vermögen 8000 Euro beträgt und kein Grundbesitz zum Erbe gehört. Ich habe einen Grundbuchauszug angefordert und die Auskunft bekommen, dass die Ehefrau des verheirateten Erblassers am 11.1.2007 durch Auflassung und Eintragung das alleinige Eigentum am bisher gemeinsam bewohnten Haus erworben hat. Bis dahin waren die Eheleute gemeinsame Eigentümer des Hauses.

Meine Frage ist nun: Entstehen meiner Tochter Nachteile dadurch, dass ich der Erteilung des Erbscheins zustimme, obwohl ich bezweifle, dass der Nachlass des Erblassers eine Höhe von 8000 Euro hat, da er sehr gut verdient hat und ich die Auswirkungen des Hausverkaufs von 2007 noch nicht überblicken kann? Zudem möchte ich gerne wissen, ob das verkaufte Haus doch in die Pflichtteilsberechnung einfließen muss? Sollte das Erbe tatsächlich 8000 Euro betragen, lohnt sich die Einschaltung eines Anwaltes nicht. Ist aber ein Anspruch auf einen Teil der Immobilie möglich, dann würde ich die Sache weiter verfolgen und einen Anwalt hinzuziehen wollen. Mit der Einschätzung der Rechtslage bin ich überfordert. Da ich zeitlich als alleinerziehende Mutter durch Beruf und Kind sehr eingespannt bin, möchte ich einen Kanzleibesuch gerne vermeiden und versuche auf diesem Wege Rechtsrat zu bekommen.

Antwort des Anwalts

Ihrer Schilderung zur Folge gehe ich davon aus, dass sich durch die Übertragung der Immobilie für Ihre Tochter als Pflichtteilsberechtigte erhebliche finanzielle Nachteile ergeben und hier ein Anfechtungsrecht bezüglich der Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz innerhalb der 10-Jahres-Frist gegeben sein könnte. Dies aber nur dann, wenn die Übertragung allein zur Benachteiligung der Erben vorgenommen wurde und nicht vielleicht, um Schulden oder andere Verbindlichkeiten zu tilgen.
Gleichzeitig bleibt zu prüfen, ob und ggf. zu welchem Kaufpreis der Eigentumsanteil an der Immobilie verkauft worden ist. Denn sollte dem so sein, ist kaum vorstellbar das seit dem Jahre 2007 vom Verkaufserlös plus laufenden monatlichen Einnahmen nur eine Erbmasse von 8000,00 € existent sein soll. Fordern Sie beim Nachlassgericht das eingereichte Erbschaftsverzeichnis ab und überprüfen Sie die Angaben. Sollten sich Ungenauigkeiten ergeben, teilen Sie dies dem Nachlassgericht mit, insbesondere bezüglich der Immobilie. Der Erteilung des Erbscheines jedoch müssen Sie nicht wiedersprechen. Dieser gibt nur Auskunft über die Erben und die jeweilige Erbquote der Erben und ist nicht auf einen Betrag bezüglich der Erbmasse beschränkt. Diese geringen Angaben begründen sich meist auf der Tatsache, dass für die Erteilung des Erbscheines geringere Gebühren gezahlt werden sollen.

An Ihrer Stelle müssen Sie derzeit als gesetzlicher Vertreter Ihrer minderjhrigen pflichtteilsberechtigten Tochter das Erbverzeichnis beim Nachlassgericht oder beim Alleinerben abfordern ( Wenn dieses nicht vollständig beim Nachlassgericht vorliegt).
Bezüglich der Immobilie müssen Sie gesondert Informationen einholen, aus welchem Grund die Übertragung 2007 stattfand. Sollte kein Grund ersichtlich sein, wird die Erbenbenachteiligung vermutet und die Übertragung muss angefochten werden, was bedeutet, das der Vermögenswert / Verkehrswert des Anteiles der Immobilie der Erbmasse zuzurechnen ist und damit insgesamt den Pflichtteil Ihrer Tochter erheblich erhöht.

Das Erbverzeichnis muss vollständige Angaben zu allen in Betracht kommenden Vermögensanteilen erhalten (z. B. Sparbücher, Bargeld, Fonds, Wertpapiere, Versicherunge), und auch Negativangaben (z.B.keine Lebensversicherung, keine Fonds,..usw. Fehlen diese erheben Sie Ihren Nachbesserungsanspruch und Ihren Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Angaben, da Sie Zweifel an der Richtigkeit erheben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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