Fragen zum Urheberrecht einer Masterarbeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann ein Musikhochschul-Absolvent seine Masterarbeit (auf einer CD festgehalten) vermarkten, veröffentlichen oder als Unterlage bei einer Bewerbung vorlegen? Benötigt er in jedem Fall das Einverständnis der Hochschule?

Antwort des Anwalts

Entscheidend ist die urheberrechtliche Situation, also die Frage, ob Sie persönlich alleiniger Urheber des Werkes sind und uneingeschränkt über dieses verfügen können.

Urheber eines Werkes ist gemäß § 7 des Urheberrechtsgesetzes der Schöpfer.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html

Daneben kann es Miturheber an einem Werk gegeben. Miturheberschaft liegt dann vor, wenn ein Werk gemeinsam erschaffen wurde und sich die Anteile an dem Werk nicht gesondert verwerten lassen. Dies ergibt sich aus § 8 des Urheberrechtsgesetzes.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__8.html

In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre dies so, wenn andere Urheber (zum Beispiel Musiker) an der Erstellung der Masterarbeit beteiligt waren und vorab keine Vereinbarung über die Übertragung der Urheber-bzw. Nutzungsrechte getroffen wurde. Eine Miturheberschaft läge auch vor, wenn die Musikhochschule in einer die Miturheberschaft begründenden Weise an der Produktion der Masterarbeit beteiligt gewesen wäre. Alleine aufgrund der Tatsache, dass sie die Masterarbeit als immatrikulierter Student der Musikhochschule geschaffen haben, berechtigt nach urheberrechtlichen Gesichtspunkten die Hochschule noch nicht zur Miturheberschaft an dem geschaffenen Werk.

Abgesehen von der Urheberschaft wäre zu klären, ob Sie durch die Immatrikulation bei der Hochschule Nutzungsrechte durch Vertrag an die Hochschule übertragen haben. Hierzu müsste dann aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen und der Hochschule vorliegen, die vorsieht, dass die Hochschule an Werken, die während Ihrer Studiendauer geschaffen werden, Nutzungsrechte erhalten soll. Da ich Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen kann, dass eine solche Vereinbarung besteht, gehe ich davon aus, dass eine solche auch nicht vorliegt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie persönlich unstreitig Urheber des Werkes sind und Ihnen daher auch die Rechte zur Verwertung zustehen. Sofern noch weitere Personen (oder die Hochschule selbst) derart in die Produktion involviert waren, dass eine Miturheberschaft begründet sein könnte, würde Ihnen und den Miturhebern das Urheberrecht an dem Werk gemeinsam zustehen. In einem solchen Fall würden Sie dann das Einverständnis der Miturheber benötigen.

Sofern keine Miturheberschaft vorliegt, wäre nach meinem Dafürhalten davon auszugehen, dass Ihnen die Urheberschaft alleine zusteht. Sie müssten dann niemanden um Erlaubnis zur Verwertung fragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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