Wechsel der Steuerklasse nach Trennungsjahr?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Muss bei getrennter Haushaltführung aber nicht getrennter Wohnung die Steuerklasse im Trennungsjahr gewechselt werden?
Wenn die Ehefrau als Beginn der Trennung 2009 angibt, der Mann aber erst 2010 im Laufe des Scheidungsverfahrens davon erfährt, kann er rückwirkend zur Steuernachzahlung veranlagt werden?

Antwort des Anwalts

Nach einer Trennung muss grundsätzlich auch die Steuerklasse gewechselt werden. Da eine bestimmte Steuerklasse aber immer für einen Veranlagungszeitraum, d. h. für ein volles Kalenderjahr, gilt, kann zwar die Steuerklasse auch während eines Kalenderjahres geändert werden, dies gilt dann aber immer rückwirkend zum 1. Januar des betreffenden Jahres. Das bedeutet, dass sich die Steuerklasse erst zu Beginn des auf die Trennung nachfolgenden Kalenderjahres ändert.

Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis der Trennung, sondern lediglich darauf an, wann die Trennung tatsächlich erfolgt ist. Unter Trennung ist in diesem Zusammenhang die Trennung von "Tisch und Bett" zu verstehen, die von den Ehegatten mit Wissen und Wollen herbeigeführt wird, um die bestehende eheliche Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft auf Dauer aufzulösen. Die vorgenannten Voraussetzungen müssen zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres gleichzeitig vorliegen. Im Zweifel reicht ein einziger kurzer Moment.

Sofern die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bzw. des gemeinsamen Hauses stattgefunden hat, ist dies jedoch nicht so leicht nachzuweisen, falls die Ehegatten hier unterschiedliche Kalenderjahre angeben sollten. In einem solchen Fall sollte man deshalb möglichst die Trennung dokumentieren. Z. B. können beide Eheleute ein Papier unterschreiben, worin festgehalten wird, dass sie seit einem bestimmten Datum innerhalb der Wohnung getrennt leben.

In dem von Ihnen geschilderten Fall bedeutet dies, dass der Ehemann bei einer tatsächlichen Trennung im Jahre 2009 erst ab dem 01.01.2010 eine neue Steuerklasse erhält und gegebenenfalls erst ab diesem Zeitpunkt rückwirkend zu einer Steuernachzahlung veranlagt werden kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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