Buchveröffentlichung - Fragen zum Copyright

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe lyrische Gedichte geschrieben und ein Verlag würde es nun für mich drucken und veröffentlichen wollen, als Buch. Ich habe nur zwei Fragen.
Bei dem ersten Konzept steht:
Datenhaltung ein Jahr (Sie behalten das Copyright/Verwertungsrecht u.gewähren uns die Druckrechter der Buchausgabe für 1 Jahr.

Beim zweiten Konzept steht:
Datenhaltung ,Überlassung der Verwertungsrechte/Copyright 5 Jahre.

Was ist mein Vorteil von einem der Konzepte/Verträge??? Oder was ist mein Nachteil?
Verliere ich alle Rechte (auch) danach? Oder wie ist das mit dem Urheberrecht?
Was bedeutet das genau, mit dem Copyright? Ich bin leider komplett hilflos u. kenne mich in diesem Bereich kaum aus.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass nach den vertraglichen Formulierungen in beiden Konzepten das Copyright, also das Urheberrecht, nach Ablauf der im Vertrag genannten Frist uneingeschränkt an Sie zurückfällt. Im Einzelnen wird es dabei naturgemäß auf die Formulierung der Verträge ankommen. Ich schlage deshalb vor, dass Sie mir beide Konzepte per Email oder Telefax zukommen lassen. Vorteil und Nachteil beider Fristen ist, dass Sie sich im jeweiligen Zeitraum nicht selber um die wirtschaftliche Verwertung Ihrer Gedichte kümmern müssen, aber im diesem Zeitraum auch selber nicht wirtschaftlich über Ihre Urheberrechte verfügen dürfen, also selber oder durch einen anderen Verlag publizieren dürfen. Während der Vertragslaufzeit darf der Verlag mit Ihren Gedichten im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen machen, was er will, offensichtlich also hier aus eigenem Recht entscheiden, ob und wie viele Bücher er druckt und vertreibt. Wenn sich der Vertrag auf die Druckrechte als Buchausgabe beschränkt, dürfen Sie über die anderen Teile des Urheberrechts, z. B. Verwertung über elektronische Medien, Film, Fernsehen weiterhin uneingeschränkt verfügen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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