Bankschließfach - Fragen zum Erbe

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann hat ein Bankschließfach, in dem wir beide unsere Wertsachen haben, jeweils gegenseitig gekennzeichnet, wem was gehört., wir haben beide Zugang. Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe. Wenn mein Mann (vor mir) versterben sollte:
Wie steht es um den Inhalt des Bankschließfachs mit meinen Wertsachen, die sich in einem Umschlag befinden, auf dem wir beide bestätigt haben, dass der Inhalt mir gehört. Ist das ausreichend, damit der Sohn hier keine Erbmasse beanspruchen kann? Kann ich nach dem Tod meines Mannes sofort alleine an das Schließfach, also ohne Erbschein, um zumindest mein Eigentum herauszuholen?
Oder was gibt es hier noch zu bedenken?
Der Sohn soll bei seinem Vater erben, aber nicht bei mir.
Meine Bank bietet keine Schließfächer an.

Antwort des Anwalts

Ihrer Sachverhaltsschilderung zur Folge gehe ich davon aus, das das benannte Schließfach mit entsprechendem Schließfachvertrag allein durch Ihren Mann bei seiner Bank eröffnet worden ist und das der Sohn den Sie erwähnen nicht Ihr gemeinsamer Sohn, sondern vielmehr nur der Sohn Ihres Mannes ist.
Sollte Ihr Mann versterben muss unterschieden werden, ob Sie per Testament oder nur gesetzlich als Ehefrau Erbin werden.
Vorweg genommen müssen Sie beachten, dass alle Banken im Todesfall Ihre Kunden einen Erbschein verlangen, vorher werden keine Vermögenswerte ausgehändigt. Das Schließfach läuft nur auf den Namen Ihres Mannes, nicht auf Ihrer beider Namen. Ihr Recht auf den Inhalt muss immer nachgewiesen werden, auch wenn Sie sagen, das ein Teil des Inhaltes des Schließfach bereits Ihr Eigentum ist. Sollte Ihr Sohn beispielsweise per Testament als Alleinerbe eingesetzt werden, heisst das für Sie als Ehefrau, dass Sie quasi enterbt worden sind und Ihnen nur noch der gesetzliche Pflichtteil zusteht. Damit sind Sie aber nicht Erbin, sondern nur Pflichtteilsberechtigte. Sie hätten damit nie Zugang zum Schließfach.
Sollte Ihr Eigentum nun nach dem Tod Ihres Mannes aus dem Schließfach verschwinden, können Sie nichts dagegen tun, weil Sie nicht nachweisen könnten, das es dieses je gegeben hat.
Ähnlich verhält es sich, falls Ihr Mann kein Testamt errichtet hat. Damit tritt nur gesetzliche Erbfolge ein. Sie und der Sohn aus erster Ehe erben zu 50% und sind beide berechtigt beim zuständigen Amtsgericht ( Nachlassabteilung) einen Erbschein zu beantragen. Sollte der Sohn damit schneller sein, könnte er wiederum vor Ihnne das Schließfach räumen, ohne dass Sie nachweisen können was sich im Schließfach tatsächlich befunden hat. Er würde sich damit zwar Ihnen gegenüber als weitere Erbberechtigte schadensersatzpflichtig machen, doch wären Sie in der Beweislast.

Die einzige für Sie sichere Möglichkeit oben benanntes zu verhindern ist die Errichtung eines Ehegattentesamtes. Auch gemeinschaftliches Testament oder Berliner Testament bezeichnet. Darin setzen sich die Eheleute gegenseitig mit entsprechender Wechselwirkung als Alleinerben ein und ensprechende Abkömmlinge erst als Nacherben. Diese können somit erst erben, wenn beide Vorerben verstorben sind. Der überlebene Ehegatte braucht damit keine Angst vor den Nachkommen haben. Diesen würde dann nur der Pflichtteil zustehen. Mit entsprechenen Pflichtteilsklauseln im Testament kann man aber auch das versuchen zu verhindern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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