Trennung von Frau - Zugang zu Bankschließfach

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich werde mich von meiner Frau trennen und am 21.10.2011 nach Dänemark ziehen. Wir sind nicht geschieden.
Wir besitzen ein Einfamilienhaus im Wert von ca. 160.000,00 € mit entsprechendem Hausrat sowie 2 Autos mit einem Tageswert von ca. 15.000,00 bis 20.000,00 €

Weiterhin befinden sich im gemeinsamen Bankschließfach 56.000,00 Euro

Nun verweigert mir meine Frau den Zugang zum Bankschließfach (Schlüssel versteckt). Ohne dieses Geld oder einen Anteil daraus kann ich aber nicht umziehen. Ich befürchte zusätzlich, dass meine Frau das Geld aus dem Schließfach beiseite schafft.

Gibt es eine Möglichkeit für mich zumindest an die Häfte des Bargeldes im Schließfach zu kommen? Über den Rest (Haus, Hausrat und Autowert) würde dann später entschieden

Antwort des Anwalts

Zunächst wäre der einfachste Weg, hier bei der Bank die Öffnung des Schließfaches zu beantragen. Aus Ihrem Sachverhalt geht hervor, dass es sich um ein gemeinsames Bankschließfach handelt, sodass Sie auch die Möglichkeit hätten, dieses durch einen Bankangestellten öffnen zu lassen. Dieses setzt natürlich voraus, dass Sie beide unabhängig voneinander Zugriffsrechte haben. Sofern hier in dem Vertrag festgehalten wurde, dass Sie lediglich gemeinsam das Schließfach öffnen können, muss tatsächlich die Zustimmung der Frau gegebenenfalls im Klagewege durchgesetzt werden.

Es gibt auch noch die Möglichkeit über die familienrechtliche Schiene hier Auskunft über den Wert des Schließfaches zu erhalten. Ich gehe davon aus, dass sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Die Gesetzeslage hat sich hier zum Vorteil für auskunftsberechtigte Ehegatten gewandelt. Das Auskunftsrecht im Zugewinnausgleich wurde gerade wegen der häufig vorkommenden, kaum beweisbaren Vermögensverschiebungen eines Ehegatten erweitert. Will ein Ehegatte prüfen, ob er gegen den anderen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, muss er über den Bestand des Vermögens informiert werden. Er muss hier also Informationen erhalten über das End- wie das Anfangsvermögen. Dieses war nach der alten Rechtslage nur möglich, wenn der Güterstand beendet wird. Nunmehr kann nach § 1379 Abs. 2 BGB auch der getrennt lebende Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Sie hatten erklärt, dass Sie am 21.10.2011 nach Dänemark ziehen. Sofern Sie bereits jetzt vor diesem Zeitpunkt verhindern wollen, dass Ihre Frau sogenannte illoyale Vermögensverschiebungen bezüglich des Bargeldes aus dem Bankschließfach vornimmt, müssten Sie ihr schriftlich mitteilen, dass Sie bereits jetzt von ihr getrennt nehmen und eine vollständige Auskunft über den Umfang des Vermögens verlangen. Dieses können Sie Ihrer Frau formlos schriftlich mitteilen. Ein solches Schreiben müsste den Inhalt haben, dass Sie seit dem 10.10.2011 von ihr getrennt leben und beabsichtigen, nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einzureichen. Weiterhin müssten Sie ausführen, dass Sie mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und daher den Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs. 2 BGB über den Bestand des Vermögens der Ehefrau zum Zeitpunkt der Trennung haben. Sie müssten ihr erklären, dass sie dieses in Form einer geschlossenen systematischen Aufstellung der Aktiva und Passiva vorzunehmen hat. Sie muss ihre Auskünfte auch belegen. Sie müssten sie hier auffordern, dass Sie zum Nachweis der einzelnen Vermögenspositionen entsprechende Kontoauszüge, Depotbestätigungen oder andere geeignete Belege vorlegt.

Bei dem Bankschließfach haben Sie natürlich die Schwierigkeit, dass hier Banken keine Übersicht über den Inhalt des Schließfaches haben. Hier müssten Sie Ihre Ehefrau auffordern eine eidesstattliche Versicherung über den Betrag Auskunft zu geben. Hilfreich wäre es auch, wenn Sie hier Zeugen über den Betrag hätten bzw. eigene Belege über die Summe in Höhe von 56.000 €.

Auf alle Fälle würde ich nicht zögern, hier sofort zum Anwalt zu gehen, damit Ihre Ehefrau auf alle damit rechnen muss, dass diese Summe im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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