Unterhaltsanspruch für getrennt lebende Partnerin

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unterhaltsleistungen
Dauernd getrennt lebend seit 1988 (nicht geschieden). Im persönlichen Einvernehmen (ohne Rechtsberatung/-veranlassung) zahlte ich monatlich an meine Frau DM 600.- und für jedes unserer beiden, bei ihr lebenden Kinder DM 500.-; insgesamt DM 1.600.-.
Inzwischen führen beide Kinder längst ihren eigenen Hausstand und meine monatlichen Zahlungen an meine Frau belaufen sich auf € 766.65. Meine Frau (61 Jahre) ist berufstätig, derzeit allerdings ein Arbeitsvertrag über ein Zeitarbeitsunternehmen. Über ihre Einkünfte habe ich keine Information.
Ich selbst (63 Jahre, krankheitsbedingt Frührentner) erhalte € 1.600,37 Rente plus € 721,90 Zusatzrente/Arbeitgeber, insgesamt € 2322,27.

Nun fühle ich mich durchaus meiner Frau verpflichtet, auch wenn nur lose Kontakte bestehen. Aber nach Abzug meiner laufenden Kosten für Miete, Krankenkasse, Energie, Versicherungen u.a. bleiben mir an manchen Monaten nur etwas über € 300.-
Meine Frage betrifft die Höhe der von mir zu leistenden Unterhaltszahlung.

Antwort des Anwalts

Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, geht es vorliegend nur um den Trennungsunterhalt. Durch die Unterhaltsrechtreform zum 01.01.2008 ist das Recht des Ehegattenunterhalts erheblich geändert worden. Danach ist grundsätzlich der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte alleine für seinen Unterhalt verantwortlich. So hat zuletzt z.B. das OLG Thüringen wie folgt entschieden: „Eine getrennt lebende Ehefrau ist nicht zur Aufnahme irgendeiner Berufstätigkeit, sondern zur Ausübung einer angemessenen Berufstätigkeit verpflichtet, die sich insbesondere aus einer schon ausgeübten Tätigkeit ergeben kann. Es obliegt einer durchgängig erwerbstätigen Ehefrau, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Trennung gesteigerte Bemühungen zu entfalten, eine abhängige Tätigkeit zu finden. Die Erwerbsobliegenheit gewinnt mit Beginn der verfestigten Trennung zunehmend an Bedeutung.“ OLG Thüringen, Beschl. v. 29.08.2011 - 1 UF 324/11

Ein Unterhalt im Sinne eines Aufstockungsunterhalts kommt danach also nur in Betracht, wenn die Ehefrau nicht in der Lage ist, ein angemessenes Auskommen aus ihrer Erwerbstätigkeit zu erzielen. Im Ergebnis kann es deshalb durchaus darauf ankommen, wie viel Ihre Ehefrau tatsächlich verdient. Wichtig ist auch zu wissen, dass Sie gegenüber der Ehefrau einen Anspruch auf Auskunft über deren Einkünfte haben. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Aufstockungsunterhalt noch geschuldet sein könnte, scheinen mir nach Maßgabe Ihrer jetzigen Angaben die genannten 766.-- € relativ hoch.

Nachfolgend zwei Berechnungsbeispiele:

  1. Nettoeinkommen der Ehefrau: 1.000.- €

    Unterhaltsberechnung für den 16.10.2011

Der Hauptverdiener schuldet Gattenunterhalt als Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt.

Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:

Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 0 %) 0,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 0,00 €

  • Rente: 2.322,00 €
    = Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 2.322,00 €

Zweitverdiener (Frau, Anspruch §§ 1361,1569 BGB):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 1.000,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 50,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 950,00 €
Das Erwerbseinkommen ist voll anrechenbar.
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 950,00 € 95,00 €
= Anrechenbares Gesamteinkommen Zweitverdiener bereinigt: 855,00 €

Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) errechnet sich hinsichtlich der bereinigten Erwerbseinkünfte aus 1/2 der Summe, hinsichtlich der weiteren Einkünfte aus 1/2 der Summe.
Der nur auf das Erwerbseinkommen bezogene Erwerbsanreiz von 1/10 ist bei dem Erwerbseinkommen vorweg abgezogen. Dabei sind Abzüge auf das Erwerbseinkommen angerechnet, wenn diese das Haupteinkommen bilden, sonst anteilig auf Erwerbs- und Zusatzeinkommen.

Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG München)

Bedarf: 1/2 × (2.322,00 € + 855,00 €) 1.588,50 €
Bedarfsdeckung: 855,00 €
Elementarunterhalt: 733,50 €

ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV)

Unterhalt Frau: 733,50
= Summe des Gattenunterhalts: 734 €

Berechnung auf den Zeitpunkt 16.10.2011 • Unterhaltsbeträge sind auf volle EUR zu runden (Leitlinien Ziff.25).
Das Rechenergebnis beruht auf anerkannten Grundsätzen zur Ausfüllung der unbestimmten Unterhaltsrechtsbegriffe.

  1. Nettoeinkommen der Ehefrau: 1.500.- €

Der Hauptverdiener schuldet Gattenunterhalt als Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt.

Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:

Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 0 %) 0,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 0,00 €

  • Rente: 2.322,00 €
    = Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 2.322,00 €

Zweitverdiener (Frau, Anspruch §§ 1361,1569 BGB):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 1.500,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 75,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 1.425,00 €
Das Erwerbseinkommen ist voll anrechenbar.
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.425,00 € 142,50 €
= Anrechenbares Gesamteinkommen Zweitverdiener bereinigt: 1.282,50 €

Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) errechnet sich hinsichtlich der bereinigten Erwerbseinkünfte aus 1/2 der Summe, hinsichtlich der weiteren Einkünfte aus 1/2 der Summe.
Der nur auf das Erwerbseinkommen bezogene Erwerbsanreiz von 1/10 ist bei dem Erwerbseinkommen vorweg abgezogen. Dabei sind Abzüge auf das Erwerbseinkommen angerechnet, wenn diese das Haupteinkommen bilden, sonst anteilig auf Erwerbs- und Zusatzeinkommen.

Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG München)

Bedarf: 1/2 × (2.322,00 € + 1.282,50 €) 1.802,25 €
Bedarfsdeckung: 1.282,50 €
Elementarunterhalt: 519,75 €

ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV)

Unterhalt Frau: 519,75
= Summe des Gattenunterhalts: 520 €

Berechnung auf den Zeitpunkt 16.10.2011 • Unterhaltsbeträge sind auf volle EUR zu runden (Leitlinien Ziff.25).
Das Rechenergebnis beruht auf anerkannten Grundsätzen zur Ausfüllung der unbestimmten Unterhaltsrechtsbegriffe.

Um weitergehende Auskünfte erteilen zu könne, benötige ich also Informationen, wie seinerzeit der Betrag ermittelt wurde und welche Einkommensverhältnisse damals zu Grunde lagen. Ich gehe davon aus, dass Sie erst kürzlich Rentner geworden sind und dementsprechend Ihr jetziges Einkommen gegenüber früher reduziert ist. Allein dies dürfte ein ausreichender Grund sein, den Unterhalt ganz einzustellen oder wenigstens deutlich zu reduzieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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