Höhe von Unterhalt für Kinder

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Mutter von 2 Kindern (8 und 5 Jahre alt). Die Kinder leben beim Vater und ich bin letztes Jahr auf Kindes-Unterhalt verpflichtet worden. Jedoch war ich dort noch in der Ausbildung, die ich dieses Jahr wegen schwerer psychischen Probleme abbrechen musste. Seit Januar diesen Jahres war ich im Krankenstand. Ich habe daher noch keinen Unterhalt leisten können und habe dadurch hohe Unterhaltsrückstände( ca. 3000 € ). Ich bin von meinem Mann geschieden. Er hat das Sorge und Umgangsrecht.
Ich bin mittlerweile wieder verheiratet.

Am 4. Oktober habe ich wieder angefangen zu arbeiten und verdiene ca. 850 € netto ( StKL 5 ) Mein Mann verdient ca. 1650 € netto und muss selbst für 2 Kinder Unterhalt zahlen und hat auch ca. 30.000 € Unterhaltsrückstände.

Meine Frage: In welcher Höhe muss ich Unterhalt zahlen ( Selbstbehalt )
Kann das Einkommen meines neuen Partners mit berücksichtigt werden?

Sonstige Schulden sind bei mir ca. 1500 € und bei meinem Mann ca 9000 € vorhanden.

Antwort des Anwalts

Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 05.10.2011 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass gegenüber minderjährigen Kindern gem. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Sie hatten hier angegeben, dass sie zurzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 850 € haben. Dieses liegt sicherlich unter dem Selbstbehalt. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass Sie aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht auch zusätzlich eine Beschäftigung aufnehmen können, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Dieses setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltspflichtige gesundheitlich dazu in der Lage ist. Sie hatten mitgeteilt, dass Sie in Ihrer Ausbildung schwere psychische Probleme hatten und deshalb die Ausbildung abbrechen mussten. Sofern hier weitere körperliche und gesundheitliche Einschränkungen bestehen, könnte man nachweisen, dass Sie zu einer weiteren Tätigkeit nicht in der Lage sind und somit ein höheres Einkommen nicht erzielen können. Dieses müsste durch ärztliche Atteste und Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Sofern der Arzt hier keine Beeinträchtigung feststellen kann, geht die Rechtsprechung tatsächlich davon aus, dass hier eine Nebenbeschäftigung möglich wäre, soweit dieses auch zeitlich zu bewerkstelligen ist. Danach soll eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer vollschichtigen Hauptbeschäftigung nur in Betracht kommen, wenn sie unter den Umständen des Einzelfalls zumutbar und den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten würde. Sofern Sie also die 850 € in einer Vollzeittätigkeit vergütet erhalten, müssten Sie schauen, ob Sie neben dieser Tätigkeit noch eine Nebenbeschäftigung aufnehmen können. Des Weiteren ist hier auch zu beachten, dass eine Nebenbeschäftigung die Erlaubnis des Arbeitgebers erfordert.

Das Einkommen Ihres jetzigen Ehemannes wird für die Höhe des Kindesunterhaltes nicht berücksichtigt. Jedoch geht man davon aus, dass Ihr Ehemann verpflichtet ist, Ihnen ein Taschengeld zu zahlen. Ihr Taschengeldanspruch gegen Ihren Ehemann beträgt 5 % seines Nettoeinkommens. Da Ihr jetziger Ehemann aber selbst für zwei Kinder Unterhalt zahlen muss und auch diverse Kreditverbindlichkeiten hat, kann man diesen Anspruch vernachlässigen. Der Höhe nach ist er zwar zu beziffern, Ihr Ehemann ist jedoch nicht leistungsfähig, da der Kindesunterhalt hier vorgeht. Sie stehen den beiden minderjährigen Kindern Ihres Ehemannes im Rang nach.

Leider ist es so, dass der Unterhaltsanspruch Ihrer beiden Kinder weiterhin besteht, sodass Sie im Laufe der Jahre weiterhin Unterhaltsrückstände aufbauen werden und zwar in Höhe des Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle.

Sie sollten daher überlegen, ob Sie einen Unterhaltsabänderungsantrag stellen können. Dieser ist jedoch nur dann erfolgreich, sofern Sie nachweisen können, dass Sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnten. Hierzu sind ärztliche Bescheinigungen und Sachverständigengutachten erforderlich. Es läuft auch darauf hinaus, dass Sie einen Rentenantrag stellen müssten. Zunächst gehe ich jedoch davon aus, dass eine solche Situation noch gar nicht bei Ihnen vorliegt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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