Wegerecht: Nutzung von Kunden, Anwohnern und Zulieferern

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Grunddienstbarkeit / Wegerecht ist 1960 wie unten zitiert formuliert.
Frage: Wenn hierhin nicht explizit das Wort Kunde aufgezählt wird, ist dies gleichzusetzen mit der Wirkung Kunden haben kein Wegerecht.

Wortlaut im der Bestellung:
Die Erschienenen sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Parzellen 1840 und 1850 beide an der Musterstrasse gelegen. Die Parzelle 1850 ist gleichzeitig an der Beispielstrasse gelegen,da sie ein Eckgrundstück bildet. Das Hintergelände der Parzelle 1850 kann mit Fahrzeugen nur über die Parzelle 1840 erreicht werden. Dieses ist in der Weise bebaut, dass von der Musterstrasse aus eine Einfahrt vorhanden ist. Es soll ein Zugang eröffnet werden.........
Das Wege und Zufahrtsrecht soll...zum Gehen und Befahren mit Handkarren,Fahrrädern, etc.
Die Benutzung der Einfahrt und den dahinter gelegenem Hofgelände soll nicht nur dem Eigentümer selbst sondern.....auch Mietern,Angestellten, Anlieferungsfirmen und dergleichen zulässig sein. Für den Geschäftsbetrieb im Unterhaus ist die Zufahrt insbesondere vorgesehen zur An und Abfahrt von Geschäftsgütern.

Weitere Hintergrund:
Der Eigentümer des dienenden Grundstückes hat zum Jahreswechsel 2010/11 gewechselt.
Im Unterhaus wird eine Gewerbe, Weinladen, betrieben. Dessen Kunden nutzen den Hof zu beladen der Ware in den Pkw.

Der Vorstoß der Kläger geht in Richtung, nicht Kunden wären vom Wegerecht ausgeschlossen.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich ist - mangels weiterer Anhaltspunkte - der Passus in der Wegerecht bestellung nach §§ 133, 157,242 BGB auszulegen, wobei Vorrang eibne Auslegung nach dem Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte hat. Zunächst ist der Wortlaut heranzuziehen:

Danach heißt es in der Grunddienstbarkeit: "...Mietern, Angestellten, Anlieferungsfirmen und dergleichen."
Hier ist den Klägern dahingehend Recht zu geben, dass das Wort "Kunde" nicht erwähnt ist. Frage ist aber, was mit "dergleichen " gemeint ist und hier muss man wohl auf die Umstände aufbestellen und das mit dem Wegerecht Gewollte ermitteln: Offensichtlich ging man ja bereits 1960 von einer gewerblichen Nutzung des Unterhauses aus; dessen Anlieferung von Waren ist explizit zugelassen.
Ich halte es daher für zweifelhaft, dass das Einladen und der Abtransport von Waren (durch Kunden) nicht zulässig sein soll. Denn im Ergebnis muss es dahinstehen, ob der Mieter oder Pächter des Unterhauses die Ware selbst einlädt oder dies durch Kunden geschieht. Die Auslassung des Begriffes "Kunden" stellt demnach eine planwidrige Regelungslücke dar, die bei Beachtung bei Errichtung der Grunddienstbarkeit geschlossen worden wäre; Kunden also mit aufgenommen worden wären.

Demnach halte ich eine Klage, gerichtet wohl auf Unterlassung mit dem Ziel, Kunden das Einladen und Wegfahren von Waren aus dem Weinladen zu verbieten für relativ aussichtslos. Nur dann, wenn sich dies über das bisherige Maß hinaus als die Eigentümer störend auswirkt ( Blockierung von Durchfahrten usw.) auswirkt, könnte hier gerichtlich eine Beschränkung durchgesetzt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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