Erbe angenommen - Schuldenberg

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Mutter meiner Frau ist vor 2 Jahren verstorben. Meine Frau hatte nicht das Erbe ausgeschlagen. Eine Rechtsanwältin fordert nun von meiner Frau noch offene Heimkosten von gut 800€. Ebenso hat schon ein Stromanbieter angerufen, da kommt auch was.

Meine Frau ist Hausfrau, hat kein eigenes Einkommen, kein Eigentum, außer gemeinsam mit mir das Häuschen in dem wir leben und das noch belastet ist.
Meine Frau kann das nicht bezahlen, also muss ich ran. Ich stehe nicht in der Erbfolge, habe unsere 6-köpfige Familie zu versorgen. Kommen wir aus der Geschichte raus?

Antwort des Anwalts

Wenn Ihre Frau das Erbe Ihrer Mutter angenommen hat, haftet sie auch für die Verbindlichkeiten der verstorbenen Mutter, § 1922 BGB.
Sie als ihr Ehemann haften dafür nicht und müssen auch nichts bezahlen. Wenn Ihre Frau Miteigentümerin des gemeinsamen Hauses ist, hat sie natürlich Vermögen, mit dem sie für die Verbindlichkeiten einstehen muss. Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, z.B. wenn mehrere Geschwister da sind und die Erbengemeinschaft noch nicht auseinander gesetzt ist, kann jeder Miterbe die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Eigenvermögen verweigern mit der „Einrede des ungeteilten Nachlasses, § 2059 I BGB“.

Ihre Frau könnte auch die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums gem. § 119 II BGB anfechten durch Erklärung (Niederschrift) gegenüber dem Nachlassgericht. Nach zwei Jahren müsste sie dies allerdings sehr sorgfältig begründen müssen, warum sie nicht nach dem Erbfall schon ausgeschlagen hat. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, d.h. falls Enkel da sind, müssten diese dann auch sofort ausschlagen.

Dann gibt es die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf den Nachlass selber durch Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung. Diese Verfahren werden aber nur eröffnet, wenn genügend Masse da ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Schließlich besteht die Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB. Die Dürftigkeit des Nachlasses wird entweder durch den ablehnenden Beschluss der Anordnung ders Nachlassinsolvenzverfahrens nachgewiesen kann aber auch durch ein Inventarverzeichnis gem. § 2009 BGB erfolgen. Dieses müsste vor einem Notar oder vor dem Nachlassgericht abgegben werden und eine genau Aufstellung des vorhandenen Nachlasses enthalten.

Diese Einrede kann Ihre Frau auch noch in einem Gerichtsverfahren erheben, wenn sie von den Gläubigern ihrer Mutter auf Zahlung verklagt wird. Wichtig ist, dass sie sich die Einrede bereits im Urteil vorbehält. Sie müsste dann schon im Gerichtsvefahren beantragen, dass ein Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in das Urteil mit aufgenommen wird.

Das wird nur Erfolg haben, wenn Ihre Frau das Inventarverzeichnis erstellt hat und der Nachlass tatsächlich dürftig ist. Wenn also Ihre Frau vor 2 Jahren Vermögen geerbt hat, ist der Nachlass natürlich nicht dürftig.

Am einfachsten wäre es in Ihrem Fall, wenn noch andere Erben vorhanden wären, also eine Erbengemeinschaft bestünde und diese noch nicht auseinandergesetzt ist. Dann können die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken und Ihre Frau würde nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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