Schulden geerbt - Möglichkeiten Erbe noch auszuschlagen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Vater ist 1986 verstorben und hat nur Schulden hinterlassen. Alle Kinder haben damals das Erbe ordnungsgemäß ausgeschlagen. Unsere Mutter war für diese hinterlassenen Schulden mit haftend.

Nun ist unsere Mutter am 01.09.2011 verstorben. Sie hatte keinerlei Vermögen und wurde von uns Kindern finanziell unterstützt.

Alle Kinder möchten jetzt wieder das Erbe, wegen vermuteter Überschuldung, innerhalb der sechs-Wochen-Frist ausschlagen.

Wie viel Schulden vorhanden sind weiß niemand aus der Familie, da dies alles damals von unserem verstorbenen Vater verursacht wurde. Namen etwaiger Gläubiger sind uns nicht bekannt. Nach Aussagen unserer nun verstorbenen Mutter war ca. Ende 1989 zum letzten Mal ein Gerichtsvollzieher in ihrer kleinen bescheidenen Wohnung, sodass auch eine Verjährung wahrscheinlich noch nicht eingetreten ist.

Kurz vor ihrem Tod hat unsere Mutter noch eine schriftliche Vollmacht für unsere Schwester erteilt, welche neben Heimunterbringung usw., auch die Vollmacht zur Wohnungsauflösung und Wohnungskündigung zum Inhalt hatte.

Während der Wohnungsauflösung unserer Mutter verstarb diese dann sehr kurzfristig und danach sind nur noch die leeren Möbel abgeholt und entsorgt worden. Die Wohnung ist nun komplett leer. Auch die Kündigung der Wohnung wurde dem Vermieter durch meine Schwester schriftlich übermittelt. Der Vermieter hat mittlerweile geantwortet und u. a. die Kündigungsfrist von drei Monaten nicht akzeptiert, sowie Nachforderungen noch alter Nebenkostenabrechnungen gestellt.

Fragen:

  1. Kann das Erbe nun noch ordnungsgemäß ausgeschlagen werden, obwohl die Wohnung der verstorbenen Mutter über den Todestag hinaus aufgelöst wurde, bzw. der Mietvertrag durch uns nach dem Tod gekündigt wurde? ( § 1959 BGB)
  2. Gilt die erteilte Vollmacht in diesem Fall auch über den Tod hinaus?
  3. Muss auf das Schreiben des Mieters überhaupt noch reagiert werden, wenn nun in Kürze alle Nachkommen das Erbe ausgeschlagen haben (und hoffentlich auch können)?
  4. Könnte man in diesem Fall noch gegebenenfalls eine Nachlassinsolvenz beantragen oder die Erbschaftsannahme (wahrscheinlich Schuldenübernahme) anderwärtig verhindern?
Antwort des Anwalts

Zu 1.)

Wie Sie offenbar schon selber vermuteten kann eine Erbschaft auch konkludent dadurch angenommen werden, in dem der Erbe sich so verhält, dass auf einen Annahmewillen geschlossen werden kann. Das könnte hier der Fall sein, weil Sie die Möbel noch nach dem Tod der Mutter noch entsorgt haben. Allerdings handelt es sich um einen Grenzfall, da die Wohnungsauflösung schon vor dem Tod der Mutter begonnen wurde und wohl die Entsorgung der restlichen Möbel auch schon vorher (?) beauftragt war. Wenn Sie kein Geld für die Möbel nach dem Tod der Mutter bekommen haben und dieses behalten haben, könnte man sagen, dass es keine schlüssige Annahmehandlung war. Insofern handelt es sich um einen Grenzfall.

Keine Annahme liegt in Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass, die während der Überlegungsfrist geboten sind.

Allerdings kann gem. § 565 BG4 BGB nur der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers mit dem Vermieter kündigen, insofern spricht Ihre Kündigung des Mietvertrages auf den ersten Blick dafür, dass Sie das Erbe angenommen haben.

Insgesamt scheint es sich hier um einen Grenzfall zu handeln. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass Sie noch innerhalb der Ausschlagungsfrist wirksam ausschlagen können. Dies wird aber letzlich von der Einschätzung des zuständigen Amtsgerichts abhängen.

Beachten Sie bitte, dass evtl. vorhandene Enkel auch ausschlagen müssen. Wenn Sie ausschlagen und Kinder haben, werden diese automatisch gesetzliche Erben. Bei minderjährigen Kindern benötigen Sie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, die aber der Notar, bei dem Sie die Erklärung abgeben automatisch einholen wird.

Zu 2.)

Die Vollmacht gilt nur über den Tod hinaus, wenn sie ausdrücklich dafür auch erteilt wurde. Ansonsten gilt sie nur für die Lebzeit, anschließend treten die Erben an die Stelle des Erblassers.

Zu 3.)

Rechtlich müssen sie dies bei wirksamer Ausschlagung nicht. Da Sie sich durch die Kündigung aber gegenüber dem Vermieter als Erben zu erkennen gegeben haben, würde ich persönlich den Sachverhalt klarstellen. Die von Ihnen eingehaltene Kündigungsfrist gem. §573c BGB ist i.O., sie verlängert sich nur für den Vermieter.

Zu 4.)

Sie können sowohl Nachlassinsolvenz beantragen als auch Nachlassverwaltung. Dies empfiehlt sich, wenn noch etwas da ist und man nicht genau weiß, ob es zur Begleichung der vorhandenen Verbindlichkeiten reicht. Auf Ihren Antrag hin, wird das Nachlassgericht die Verwaltung anordnen, wenn eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse vorhanden ist.

Beachten Sie aber bitte, dass Sie das Erbe auf jeden Fall durch einen solchen Antrag annehmen.

Wenn die Nachlassverwaltung angeordnet wird, haftet nur der Nachlass für die Schulden. Wenn die Anordnung aber mangels Masse nicht stattfindet, haften Sie als Erbe wieder voll, könnten dann aber gem. § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erhben. Damit könnten Sie die Befriedigung eines Gläubigers verweigern, wenn der Nachlass nicht ausreicht.

Es empfiehlt sich für Sie auch, ein Inventarverezeichnis des Nachlasses zu erstellen, vor einem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht.

Also, Sie könnten versuchen, die Erbschaft noch auszuschlagen, falls dies nun keinen Erfolg mehr hat, könnten Sie Nachlassverwaltung beantragen und bei Ablehnung wie oben beschrieben weiter verfahren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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