Notarieller Übergabevertrag: Muss Übernehmender Kosten tragen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um einen notariellen Übergabevertrag aus dem Jahr 1992 in dem festgelegt wurde, das die Eheleute von sämtlichen Kosten für Strom, Heizung usw. befreit und ein unentgeltlichen Wohnrecht haben.

Weiter wurde vereinbart, das der Übernehmende seinen Eltern "Hege u. Pflege in alten u. kranken Tagen" gewähren muss.

Ein Elternteil ist bereits seid 1996 verstorben, der überlebende Elternteil ist seid 2010 Pflegebedürftig (Pflegestufe 1) u. wird durch einen Pflegedienst täglich betreut.

Jetzt zu meiner Frage:
Der Übernehmende weigert sich das o. g. Wohnrecht zu reinigen. so daß hier durch einen externen Reinigungsdienst inzwischen Kosten von monatlich ca. 300 EUR anfallen, die der zu Pflegende z.z. selbst bezahlt. Dazu kommen jährlich ca. 1500 EUR Stromkosten.
Kann der Übernehmende gerichtlich gezwungen werden diese Kosten zu tragen?

Antwort des Anwalts

Soweit sich der Übernehmende in dem Übertragungsvertrag tatsächlich verpflichtet hat, die Eltern von den Stromkosten freizustellen, kann der Übernehmende auf der Grundlage des Vertrages gerichtlich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet werden.

Schwieriger ist die Frage hinsichtlich der notwendigen Reinigungskosten, da nicht klar ist, ob es sich insoweit um Kosten der Pflege (dann Kostentragungspflicht) oder der reinen Haushaltsführung handelt (dann wohl keine Kostentragungspflicht). Nach meiner Auffassung gehören die Kosten der Wohnungsreinigung auch zu den Pflegekosten. Dieses ergibt sich aus § 14 Abs.4 Ziff.4 SGB XI. Danach gehört zur Pflege im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Bekleidung oder das Beheizen.

Damit gehört die Wohnungsreinigung zum Katatlog der pflegerelevanten Leistungen und ist daher entsprechend der vertraglichen Verpflichtung vom Übernehmer zu tragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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