Gewährleistung bei gebrauchtem PKW

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Besteht für ESP (wahrscheinlich defektes Steuergerät) Gewährleistung? Der Gebraucht-PKW wurde am11.03.2011 bei einen Händler gekauft. Der Händler lehnt für das ESP eine Gewähleistung ab.

Antwort des Anwalts

Die Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) umfasst grundsätzlich die gesamte Kaufsache, also das gesamte von Ihnen erworbene Kfz. Ausnahmen hiervon gibt es nur bei reinen Verschleißteilen wie Bremsbelägen oder Reifen. Das Elektronische Stabilitäts-Programm ist ein elektronisch und mechanisch arbeitendes System, welches zunehmend bereits zur Serienausstattung der meisten Fahrzeuge gehört und verschleißt. Es unterliegt der Gewährleistung ebenso wie sämtliche anderen festen Bestandteile Ihres Fahrzeugs. Die Gewährleistung ist nicht zu verwechseln mit einer Garantie, die entweder werkseitig gewährt oder beim Gebrauchtwagenkauf häufig zusätzlich abgeschlossen wird. Bei letzterem beschränkt sich die Garantie zumeist auf Motor und Getriebe. Hier geht es jedoch um die gesetzliche Sachmängelhaftung aus dem Kaufrecht, vgl. §§ 433, 434, 437, 439 BGB. Sofern das ESP an Ihrem Fahrzeug defekt ist, haben Sie gegen den Verkäufer gem. § 437 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach § 439 BGB bedeutet dies, dass der Verkäufer das Fahrzeug auf seine Kosten reparieren bzw. das ESP funktionstüchtig machen muss. Allerdings können Sie Ihr Fahrzeug nicht in eine andere Werkstatt geben und dem Verkäufer die Rechnung präsentieren. Diese müsste er nicht zahlen, da er das Recht hat, den Schaden selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel (= defektes ESP) bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Die Beweislast liegt hierfür während der ersten sechs Monate seit dem Kauf beim Verkäufer. Dies gilt aber nur für Käufe von Privatleuten bei einem Händler. Nach dem Gesetz beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 2 Jahre, kann jedoch bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Insoweit liegen Sie noch in der Frist. Problematisch könnte jedoch die Beweisfrage für Sie werden. Sind nämlich sechs Monate nach dem Kauf abgelaufen, ändert sich die Situation. Denn dann liegt die Beweislast beim Käufer, d.h. er hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden schon beim Kauf vorlag, was in der Praxis schwer möglich sein wird. Haben Sie jedoch innerhalb der Sechsmonatsfrist, also bis 11.09.2011 den Mangel beim Verkäufer angezeigt bzw. moniert, ist der Händler beweispflichtig. Regelmäßig gelingt auch ihm der Beweis, dass der Mangel bei der Fahrzeugübergabe noch nicht vorgelegen, er also ein mangelfreies Auto verkauft hat, ebenso wenig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Verkäufer das ESP auf seine Kosten reparieren muss, sofern Sie den Mangel noch vor dem 11.09.2011 bei ihm moniert haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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