Aufzug im Mietwohnhaus öfter defekt

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich werde im Oktober in eine neue Mietwohnung in Düsseldorf ziehen. Es handelt sich hier um ein Hochhaus. Dieses Hochhaus ist saniert worden und hat auch einen neuen Aufzug bekommen. Die Wohnungen sind ebenerdig also auch behindertengerecht gebaut und so wurde es unter anderem im Internet auch angepriesen. Ich werde in den 7. Stock ziehen, bin also auf dem Aufzug angewiesen und kann auch sehr schlecht laufen. Einen Antrag auf Behinderung ist schon gestellt.

Jetzt habe ich von den Mietern schon gehört und auch selbst schon zweimal die Erfahrung gemacht, dass der Aufzug dauernd kaputt ist. Dauernd heißt fast täglich oder gar täglich. Für mich wäre das eine Tortur, sollte ich täglich sieben Stockwerke laufen müssen. Was könnte ich unternehmen? Ich habe die Immobilienmaklerin dringend gebeten, sich dem Kapitel "Aufzug" wirklich anzunehmen, aber ich weiß nicht so recht, ob da wirklich Druck auf die Aufzugsfirma ausgeübt wird, da bis jetzt nicht viel passiert ist.

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Maklerin nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch Sie ihre Provision verdient und ansonsten mit dem Mietverhältnis, welches zwischen Ihnen und dem Vermieter besteht, nichts mehr zu tun hat. Der Weg über die Maklerin bringt Sie demnach nicht weiter. Ansprechpartner ist künftig allein Ihr Vermieter.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen und den mietvertraglichen Vereinbarungen haben Sie selbstverständlich einen Rechtsanspruch auf einen stets funktionsfähigen Aufzug. Zwar gehört der Aufzug nicht direkt zu der von Ihnen angemieteten Wohnung. Rechtlich handelt es sich dennoch um einen Mangel der Mietsache, sofern der Fahrstuhl defekt ist. Bei Vorliegen eines Mangels haben Sie das Recht die Miete zu mindern, vgl. § 536 Abs. 1 BGB und natürlich einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels bzw. Reparatur des Fahrstuhls.

Da technische Mängel naturgemäß nicht vorhersehbar sind, beschränken sich Ihre Rechte auf die zuvor beschriebenen Rechtsbehelfe. Daneben können Sie natürlich stets das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen, vgl. § 573 c Abs. 1 BGB. Hinweis: Sofern Sie den Mietvertrag noch nicht unterschrieben haben, sollten Sie diesen Schritt nochmals überdenken. Sie sind sicherlich schlecht beraten, wenn Sie mit einer Gehbehinderung in eine Wohnung ziehen, die über dem ersten Stockwerk liegt. Ggf. sollten Sie nur ein Hochhaus beziehen, das über zwei Aufzüge pro Treppengang verfügt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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