Rechtsanwaltskosten ohne Auftragserteilung - was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Firma hat Lohn-Minderung gemacht, wir waren damit nicht einverstanden und sind zum Anwalt gegangen.

Nach kurzer Überlegung, habe ich mich entscheiden die Sache nicht verfolgen, und habe den Anwalt noch am gleichen Tag angerufen und informiert (Telefon Gespräch mit Sekretärin) die hat mir auch gesagt, dass sie es weiter leitet und meine Dokumente aus den Akten rausnimmt.

Um sicher zu sein, habe ich am nächsten Tag einen Brief per Einschreiben an die Kanzlei geschickt, „habe ich mich entschlossen den Auftrag XXXX nicht von Ihnen verfolgen zu lassen“.
Da die Kollegen weiter gemacht haben, ist die Klage zum Arbeitsgericht München gegangen und mit wurde mit einer Einigung beendet.

Dann habe ich von der Firma eine Nachzahlung bekommen: 860€ brutto, =630€ netto,
und eine Rechnung vom Rechtsanwalt über 1304,18€, oder sollte ich mein netto Betrag überweisen, - wie angeblich "abgesprochen?"
Ich verstehe die Welt nicht mehr. Was kann ich machen?

Antwort des Anwalts

Nach Ihrer Schilderung und der vorgelegten Unterlagen haben Sie sich von dem Kollegen lediglich beraten lassen und danach das Mandat beendet. Der Kollege hat damit entgegen Ihrem klar geäußerten und nachweisbaren Willen den gesamten Rechtsstreit geführt, ohne von Ihnen beauftragt worden zu sein. Dies ist im höchsten Maße unzulässig und zudem eines Anwalts unwürdig. Ihr Unmut ist deshalb mehr als verständlich. Hätten Sie den Rechtsstreit fortführen wollen, dann hätten Sie auch die PKH-Unterlagen eingereicht und überdies auch Prozesskostenhilfe erhalten. Insoweit wären Ihnen keinerlei Kosten entstanden.

Unabhängig davon darf der Kollege mangels Auftrag die geltend gemachten Gebühren Ihnen gegenüber nicht abrechnen. Er hat allenfalls einen Anspruch nach § 34 RVG auf Zahlung einer Beratungsgebühr. Diese beträgt höchstens 190,00 EUR (Kappungsgrenze) zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 zzgl. 19 % MwSt. Allerdings dürften in Ihrem Fall nicht 190,00 EUR, sondern wegen des geringen Streitwertes maximal 100,00 EUR zzgl. Auslagen und MwSt. gerechtfertigt sein. Ich empfehle deshalb die Rechnung überhaupt nicht zu zahlen.

Der Herr Kollege hat sich vielmehr gem. § 352 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Gebührenüberhebung strafbar gemacht. Sie sollten deshalb zum einen den Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München anzeigen und zum anderen eine Kopie der Rechtsanwaltskammer München, verbunden mit einer Beschwerde, übersenden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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