Darlehen - Verjährungsfrist 3 Jahre?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 01.10.2007 ein Darlehensvertrag über 5000,-€ mit meinem ehemaligen Chef abgeschlossen. Die Rückzahlung war bis 01.03.2008 fällig. Aus finanziellen Gründen habe ich bis heute nichts zurück bezahlt zumal damals auch die Rede von einer Bonuszahlung, mit der ich das Darlehen tilgen wollte, war. Erst heute kam ein Brief, in dem er mich zur Zahlung auffordert. Ich hab kürzlich gelesen, dass sie Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.
Meine Frage ist jetzt, ob es nicht schon verjährt ist?

Antwort des Anwalts

Die von Ihnen angesprochene dreijährige Verjährungsfrist ist zutreffend und ergibt sich aus § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entscheidend ist damit die Fälligkeit des Anspruchs. Nach § 5 Satz 2 Ihres Darlehensvertrages war das Darlehen am 01.03.2008 zur Rückzahlung fällig. Damit verjährt der Rückzahlungsanspruch am 31.12.2011 um 0.00 Uhr. Derzeit ist damit noch keine Verjährung eingetreten.

Wollen Sie es nun auf die Verjährung ankommen lassen, müssten Sie versuchen Ihren ehemaligen Chef in die Verjährungsfalle laufen zu lassen. Dabei müssen Sie beachten, dass die Verjährung praktisch nur durch zwei Möglichkeiten gehemmt (unterbrochen) werden kann. Die eine Möglichkeit besteht für Herrn XXXX darin, noch in diesem Jahr den Zahlungsanspruch bei Gericht anhängig zu machen, indem er entweder einen Mahnbescheid beantragt oder Klage gegen Sie einreicht. Die zweite Möglichkeit bietet § 203 BGB: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Sobald Sie demnach mit Herrn XXXX in Verhandlungen, z. B. über die Rückzahlungsmodalitäten treten, wird die Verjährung gehemmt. Sie müssten quasi bis zum Jahresende sämtliche Schreiben Ihres Chefs unbeantwortet lassen und gleichzeitig hoffen, dass er bis zum Jahresende keinen Mahnbescheid gegen Sie beantragt oder Klage erhebt. Gelingt Ihnen dies, können Sie die Einrede der Verjährung erheben. Nur dann könnte Herr Maier den Rückzahlungsanspruch nicht mehr durchsetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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