Eigentümerversammlung: Frist für Einbringung neuer Tagesordnungspunkte

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie viel Tage / Wochen habe ich Zeit, um noch Eingaben machen zu können, für Punkte, die auf der Tagesordnung aufgeführt werden um noch bei der Eigentümerversammlung behandelt und beschlossen werden sollen.

Antwort des Anwalts

Bei der Einberufung der Eigentümerversammlung müssen die in der Versammlung auszuhandelnden Beschlussgegenstände gem. § 23 Abs. 2 WEG so bezeichnet sein, dass die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden, sich auf die Versammlung vorzubereiten und zu entscheiden, ob sie überhaupt an der Versammlung teilnehmen wollen. Die Frist zur Einberufung der Versammlung und damit zur Einbringung von Tagesordnungspunkten beträgt gem. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG 2 Wochen. Die Einberufungsfrist gilt auch für nachgeschobene Tagesordnungspunkte.

Eine Ergänzung der Tagesordnung ist jederzeit möglich, solange die Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG eingehalten werden kann. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG beinhaltet nur eine Sollvorschrift. Eine Fristunterschreitung führt daher im Fall einer Anfechtung nicht ohne Weiteres zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, vgl. BayObLG NZM 1999, 139. Hinweis: Werden Beschlussanträge in der Einladung angekündigt, können diese in der Versammlung noch abgeändert werden, soweit das angekündigte Beschlussthema nicht verlassen wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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