Vertragsänderung - stillschweigende Zustimmung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bitte ausschließlich um eine Beratung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Seit 2001 habe ich einen Arbeitsvertrag als IT Angestellter.
Seit 2003 wurde vielen Kollegen in der IT einen AT (außertarifliche Bezahlung) Abschluss angeboten. Ich habe die Unterschrift verweigert.

Trotzdem werde ich seit 07.2003 als AT bezahlt.
2008 habe ich mündlich angefordert ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ich dem AT Vertrag zugestimmt habe. Es wurde mir nichts ausgehändigt.

Nach den Vereinbarungen im Einzelhandel sollte ab dem 06.2011 die Lohnerhöhung um 3% und ab 2012 um weitere 2% stattfinden. Tatsächlich für die AT Beschäftigte wurde der Lohn um 50€ erhöht.

Nach meiner Email Anfrage:
Bitte schicken Sie mir das Dokument, in dem ich die Zustimmung zu AT unterschreiben habe,
wurde mir mitgeteilt:

„Nach unserer Rechtsprechung bedarf es nicht immer einer schriftlichen Zustimmung um bestimmte Vorgänge rechtswirksam werden zu lassen, d. h., es kann auch ein Schweigen als Zustimmung gewertet werden. Entsprechend Ihrer Antwort wissen Sie natürlich, dass Sie nichts unterschrieben haben sondern nach der Umstellung und der Zeitkappung, seit 2003 bis heute, die AT-Bezahlung stillschweigend so akzeptiert haben. Etwas anderes kann ich leider nicht aus der Aktenlage erkennen.“

Wie ist meine rechtliche Lage?
Was kann ich tun?

Antwort des Anwalts

Zwar kann in bestimmten Situationen auch ein Schweigen als Zustimmung gewertet werden, aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Änderungsangebote des Arbeitgebers anders zu werten, wenn diese zum Nachteil des Arbeitnehmers sind; trägt der Arbeitgeber einseitig verschlechternde Vertragsbedingungen an den Arbeitnehmer heran, so kann die bloße stillschweigende Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit nicht als Annahme des Vertragsangebots angesehen werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Änderungskündigungen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 611 BGB, Rn. 473).

Nach § 147 BGB bedarf es zum Vertragsschluss der Annahme des Vertragsangebots. Hier haben Sie keine Erklärung abgegeben, sondern geschwiegen. Ein solches Schweigen stellt nach allgemeinen Grundsätzen keine Zustimmung dar, sondern ist im Allgemeinen rechtlich unbeachtlich; insbesondere wenn dem Arbeitnehmer eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen angeboten wird, kann sein Schweigen nicht ohne Weiteres als Zustimmung gewertet werden (BAG, Urteil vom 18. 9. 2001 - 9 AZR 307/00 in: NZA 2002, Seite 268). Vielmehr wäre der Ausspruch einer Änderungskündigung erforderlich gewesen, um Ihren Status als Tarifmitarbeiter zu verändern.

Darüber hinaus darf gemäß § 4 TVG nicht auf tarifliche Rechte verzichtet werden und (vom Tarifvertrag) abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Die Tarifverträge entfalten somit unmittelbare und zwingende Wirkung.

Sollte der (ehemals vorgeschlagene) AT-Vertrag also in der Tat nur nachteilig für Sie gewesen sein (weniger Entgelterhöhung) und nicht durch andere Vorteile ausgeglichen worden sein, haben Sie nach wie vor als Tarifmitarbeiter Anspruch auf die tariflichen Entgelterhöhungen.
AT-Mitarbeiter kann man rechtswirksam überhaupt nur dann werden, wenn die Vergütung unter Einbeziehung aller Vergünstigungen über dem Entgelt der höchsten Tarifgruppe liegt.
AT-Mitarbeiter zeichnen sich dadurch aus, dass sie kraft ihrer Bezahlung nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen (Erfurter Kommentar, aaO, § 611 BGB, Rn. 131).

Anders ausgedrückt sind Sie trotz Schweigens nach wie vor Tarifmitarbeiter mit Anspruch auf die tariflichen Entgelterhöhungen, soweit Sie nicht mit den bezahlten 50 € (mehr) bereits mehr als ein vergleichbarer Tarifmitarbeiter erhalten. Sie müssten also vergleichen, ob Sie durch die „AT-Bezahlung“ besser gestellt wurden als vorher bzw. auch besser als ein vergleichbarer Tarifmitarbeiter.
Sie haben Anspruch auf Bezahlung entsprechend eines vergleichbar eingruppierten Tarifmitarbeiters und dürfen mit der Erhöhung um 50 € nicht schlechtergestellt sein als ein vergleichbarer Tarifmitarbeiter.

Nach dem MTV Einzelhandel verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis allerdings spätestens 6 Monate nach Fälligkeit, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
Dies bedeutet, dass sie noch die Tariferhöhung (bis maximal 3 %) verlangen können, wenn und soweit Ihr „AT-Entgelt“ unter dem Entgelt eines vergleichbaren Tarifmitarbeiters liegt, wobei die evtl. längere Arbeitszeit umgerechnet werden muss.

Sie sollten dies aber möglichst umgehend schriftlich geltend machen, notfalls bei Ablehnung mithilfe eines Rechtsanwalts durchzusetzen versuchen.

Auch durch die Tariferhöhung im nächsten Jahr dürfen Sie nicht schlechter als vergleichbare Tarifmitarbeiter gestellt sein: Mit anderen Worten haben Sie mindestens Anspruch auf den Tariflohn.

Falls Sie einen Betriebsrat in Ihrer Firma haben, ist Ihnen sicher auch dieser bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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