Lohn erst nach Rückgabe von Arbeitskleidung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich war freiberuflich als Promoter für eine Agentur tätig. Diese hat den Vertrag mit mir nun gekündigt. Ich habe dort noch eine Rechnung offen. Nun schreibt mir die Agentur, dass sie "die Rechnung erst nach vollständiger Rücksendung des Equipments und Outfits freigeben können.", so der Originalsatz in dem Schreiben. Ist das rechtens? Ich habe von der Agentur 5 T-Shirts und eine Jacke mit Firmenlogo. Ich könnte ja auch schreiben, dass ich die Sachen erst zurückschicke, wenn die Rechnung bezahlt ist. Gibt es da auch für Selbstständige eine gesetzliche Regelung?

Antwort des Anwalts

Rechtlich gesehen geht es bei Ihrer Fragestellung um das sogenannte Zurückbehaltungsrecht. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 273 BGB geregelt. Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html

Der Gesetzestext bezieht sich vom Wortlaut her in erster Linie auf die wechselseitige Leistung, also die Erbringung Ihrer Dienstleistung gegenüber der Zahlung der Rechnung. Die Rückgabe der Kleidung gehört meiner Einschätzung nach nicht zu den Hauptpflichten aus dem Vertrag, sondern stellt lediglich eine Nebenpflicht dar. Allerdings muss ich einschränkend bemerken, dass mir der zwischen Ihnen und der Agentur geschlossenen Vertrag nicht vorliegt, daraus könnten sich möglicherweise noch andere vertragliche Regelungen, beispielsweise ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht, ergeben.

Ihrer Schilderung des Sachverhaltes nach hat die Agentur Ihnen bereits zugesagt, dass die Rechnung erst dann freigegeben werden könne, wenn die Sachen an Sie übergeben wurden. Dem ist nach meinem Dafürhalten zu entnehmen, dass dem Ausgleich Ihrer Rechnung vonseiten der Agentur ansonsten nichts einzuwenden ist. Um die Sache schnell abwickeln zu können, würde ich Ihnen raten, entweder durch direkte Übergabe der Sachen gegen Bezahlung der Rechnung die Angelegenheit zu erledigen. Alternativ könnten Sie die Sachen übergeben, sich die ordnungsgemäße Rückgabe und die unverzügliche Auszahlung der Rechnung quittieren lassen. Dann wären Sie auf der sicheren Seite, dass Ihnen nicht im Nachhinein noch vorgeworfen werden kann, Sie hätten die Sachen beschädigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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