Vollstreckungsbescheid für bereits getilgte Schulden

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mit heutiger Post erhielt ich von einem Inkassounternehmen eine Forderung von € 1.619.10 - Gläubiger xxxxx - ohne weitere Informationen, worauf sich diese Forderung überhaupt bezieht und von wann den die Hauptforderung von € 667,94 überhaupt besteht.

Bei einem Anruf bei diesem Inkassounternehmen wurde mit lediglich mitgeteilt, das keinerlei Unterlagen vorhanden sind, außer einem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2001. Ich lebe schon seit Jan. 2000 nachweislich nicht mehr in Düsseldorf, habe alle Forderungen der xxxxx schon lange beglichen, eine Selbstauskunft bei der Schufa Ende 2010 zeigte auch keine offenen VB mehr.

Unterlagen habe ich leider keine mehr, da man ja solange als Privatmensch keine Unterlagen aufhebt.

Meine Frage: Kann den ein "Gläubiger" einen Vollstreckungsbescheid ohne sonstige Unterlagen wie die Forderung überhaupt zustande kommt, einfach nach Jahren ohne Anschreiben an den Schuldner einfach so einfordern lassen?
Unterliegt der Gläubiger nicht auch einer Aufbewahrungspflicht?

Kann ein Gläubiger einfach einen VB aufbewahren, auch wenn die Schuld schon lange gezahlt ist und dann einfach noch mal einfordern?

Antwort des Anwalts

Aus einem rechtskräftigen Urteil oder Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Außer dem Vollstreckungsbescheid benötigt er hierzu nichts. Wie die Forderung zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem sog. Erkenntnisverfahren, als dem normalen Klageverfahren. Dort muss der Anspruch in Form einer Klageschrift begründet und erläutert werden. Anders beim Mahnbescheidsverfahren. Da Sie seinerzeit keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben, erging Vollstreckungsbescheid, der dann ohne weitere Begründung rechtskräftig wurde. Nunmehr können Sie keine Einwände mehr geltend machen. Allerdings empfehle ich, dass Sie die Einrede der Verjährung wegen der laufenden Zinsen erheben. Dann müssen Sie nur die Zinsen seit 2008 zahlen. Damit haben Sie zumindest deutlich mehr als die Kosten dieser Beratung "herausgeholt".

Frage 2.: Unterliegt der Gläubiger nicht auch einer Aufbewahrungspflicht?

Nein, wie bereits gesagt genügt für die Zwangsvollstreckung der Titel. Es ist Sache des Schuldners, seine erfolgten Zahlungen nachzuweisen.

Frage 3.: Kann ein Gläubiger einfach einen VB aufbewahren, auch wenn die Schuld schon lange gezahlt ist und dann einfach noch mal einfordern?

Das sollte er zwar nicht tun, da dies rechtswidrig ist. Leider geschieht dies häufiger, dass größere Unternehmen alte Titel an Inkassounternehmen verkaufen, die dann die Vollstreckung fortführen. Deshalb hat das Inkassounternehmen auch keine weiteren Unterlagen. Es wäre nun an Ihnen nachzuweisen, dass Sie die Schuld seinerzeit beglichen haben. Können Sie dies, wären Sie mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erfolgreich und könnten die Zwangsvollstreckung abwehren.

Um all das zu vermeiden, sollte sich jeder Schuldner nach Ausgleich der Forderung den entwerteten Originaltitel vom Gläubiger aushändigen lassen. Nur so kann er sicher sein, dass später kein Missbrauch damit betrieben werden kann. Ihnen bleibt im Ergebnis nur die Möglichkeit, die seinerzeitigen Zahlungen irgendwie nachzuweisen. Anderenfalls zahlen Sie tatsächlich zweimal.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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