Muss man bei Auszug renovieren ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.04.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich ziehe zum 31.7.11 um und mein Vermieter droht mir, die Kaution einzubehalten, wenn ich nicht renoviere. Als ich vor 4 Jahren eingezogen bin, war die Wohnung renoviert. (und ich würde auch renovieren, aber jetzt bin ich stutzig geworden durch seine widersprüchliche Aussage).

Muss ich beim Auszug renovieren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre aufgeworfene Frage beantworte ich wie folgt:

Eine Verpflichtung zur Endrenovierung ist für mich aus dem von Ihnen vorgelegten Mietvertrag nicht ersichtlich. In § 13 des von Ihnen übersandten Mietvertrags sind keinerlei Rückschlüsse auf den Zustand bei Rückgabe der Wohnung zu schließen. In Ziffer 1 heisst es lediglich, daß nach Beendigung des Mietverhältnisses der Mietsache vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben hat. Eine Endrenovierung ist nicht vorgegeben.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus § 9 bzgl. der laufenden Schönheitsreparaturen entnehmen, da eine Vereinbarung dahingehend, daß Sie die Schönheitsreparaturen spätestens bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführen haben, nicht getroffen wurde.

Allerdings kann es sein, daß Sie Ihrer bisherigen Vermieterin einen prozentualen Anteil an den enstehenden Kosten für noch nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen zu zahlen haben. Jedoch ist es in der mietrechtlichen Literatur sehr umstritten, ob die Ihrem Vetrag verwendete Klausel weiterhin als wirksam zu erachten ist.

Der Autor Langenberg führt im Kommentar von Schmidt-Futterer insoweit aus:

Klauseln, nach denen

„der Mieter verpflichtet [ist], die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter zu zahlen “,

sollen nach einer älteren Entscheidung des BGH der Inhaltskontrolle standhalten. Eine an Sinn und Zweck der Klausel ausgerichtete Auslegung ergebe, dass der Mieter sich nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen habe und der Kostenvoranschlag dazu nur als Berechnungsgrundlage diene, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten könne. Dieser Ansicht ist schon im Hinblick auf das nunmehr ausdrücklich in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot nicht zu folgen. Die eindeutig statuierte Pflicht, eine Quote anhand des Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs zu entrichten, lässt auch für den verständigen Mieter nicht erkennen, es handele sich nur um eine unverbindliche Berechnungsgrundlage; die Auslegung der Klausel in diesem Sinne ist als unzulässige geltungserhaltende Reduktion zu qualifizieren. Es kommt hinzu, dass die Klausel die Auswahl des Fachbetriebs ausschließlich dem Vermieter vorbehält. Der Mieter muss dies jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung dahin verstehen, dass von ihm eingeholte Alternativangebote damit von vornherein unbeachtlich sind. Zumindest die Kumulation dieser Gesichtspunkte lässt die Klausel als unangemessen i. S. d. § 307 BGB erscheinen und folglich unwirksam sein.
ZU diesem Streitpunkt hat der BGH jedoch noch keine Entscheidung getroffen, weshalb hierzu eine rechtliche Einschätzung nicht möglich ist.

Entscheidend ist jedoch, daß sich aus dem Vertrag eine Endrenovierungspflicht Ihrerseits nicht ergibt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice