Unfall auf Vorfahrtstraße - Trägt der Vorfahrtsberechtigte eine Mitschuld ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Muss ich die Schuld auf mich nehmen, weil ich in einem Verkehrsunfall auf der "Vorfahrt achten" Straße fuhr und der Gegner auf der Vorfahrtstraße? Ich habe bei freier Straße eine Kreuzung überfahren und wurde plötzlich von einem Auto, das rechts von mir einen haltenden und blinkenden Bus überholte, hinten rechts angefahren. Ich war schon fast über der Kreuzung. Die Polizei gibt mir die Schuld, weil das überholende Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße war.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Haftung bei Kreuzungsunfall mit vorfahrtberechtigtem Fahrzeug

Vom Grundsatz her hat die Polizei sicherlich Recht wenn sie sagt, dass den vorfahrtberechtigten Fahrer kein Verschulden trifft. Denn ohne Vorfahrtsregeln wäre ein geordneter Straßenverkehr nicht möglich. Wäre keine Beschilderung vorhanden gewesen, hätte Ihr Unfallgegner ebenfalls nach der Regel rechts vor links Vorfahrt gehabt. Allerdings gilt der obige Grundsatz nicht uneingeschränkt. Denn er wird von einem anderen Grundsatz eingeschränkt, der lautet: Der Vorfahrtberechtigte darf sich seine Vorfahrt nicht erzwingen! Dies scheint mir in Ihrem Fall jedoch gegeben zu sein. Denn einerseits sind Sie im hinteren Bereich Ihres Fahrzeuges getroffen worden, was Ihre Aussage glaubhaft erscheinen lässt, dass Sie die Kreuzung fast schon überquert hatten und sog. Kreuzungsräumer waren. Zum anderen hat auch der vorfahrtberechtigte Fahrer mit Vorsicht in eine Kreuzung einzufahren. Denn ein Kreuzungsbereich bietet stets eine erhöhte Gefahrenquelle, welcher Rechnung getragen werden muss. Dennoch trifft natürlich auch Sie als Wartepflichtigen ein noch höherer Sorgfaltsmaßstab. Im Ergebnis liegt deshalb zwar ein überwiegendes Verschulden bei Ihnen. Jedoch dürfte Ihren Unfallgegner ein Mitverschulden treffen, das auch zu einer Mithaftung führt. Ein Mitverschulden wäre nur dann auszuschließen, wenn sich der Unfall für Ihren Unfallgegner als ein sog. unabwendbares Ereignis darstellen würde. Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie der Unfallgegner vorne rechts getroffen hätte oder Sie ihm in die Fahrzeugseite gefahren wären. Nach Ihrer Schilderung halte ich eine Schadensquote von 70/30 zu Ihren Ungunsten für realistisch. Sie sollten deshalb Ihren Schaden mit dieser Quote (30 %) bei der gegnerischen Versicherung anmelden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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