Erbe fristgerecht Ausschlagen
Ein Miterbe erklärt unbeteiligten Dritten, er habe das Erbe angenommen, seinen Miterben aber sagt er, er werde ausschlagen und geht letztlich fristgerecht am letzten Tag der Ausschalgungsfrist zum Erbschaftsgericht und beurkundet seine Ausschalgung.
Was gilt? Ist er Erbe geblieben oder nicht.
Sehr geehrter Mandant,
nach § 1943 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) kann mit Annahme der Erbschaft
diese nicht mehr ausgeschlagen werden.
Dabei muss eine rechtsgültige Annahmeerklärung gegenüber einem der Beteiligten
der Erbschaft erfolgen,dies sind u.a. Nachlassgläubiger,Nachlassschuldner,
Miterben,Nachlassgericht etc. . Eine einem unbeteiligten Dritten gegenüber abge-
gebene Annahmeerklärung ist nicht rechtswirksam und berechtigt weiter zur Ausschlagung der Erschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in der gesetzlich vorgegebenen Form des § 1945 BGB und innerhalb der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB.
Die dem unbeteiligten Dritten gegenüber gegebene Erklärung führt daher nicht zum Verlust des Rechtes auf Erbausschlagung.
Allerdings kann eine Erbannahme auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten
erfolgen.
Dies ist beispielsweise das Geltendmachen von Erbschaftsansprüchen, die dauerhafte Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen oder deren Veräußerung, die Beantragung des Erbscheins etc. .
Nach Ihrer Fragestellung hat der Betreffende jedoch lediglich gegenüber unbeteiligten Dritten erklärt, er habe das Erbe angenommen.
Darin ist weder eine Annahmeerklärung zu sehen noch eine Annahme durch konkludentes Verhalten.
Im Ergebnis hat der Betreffende daher die Erbschaft durch fristgerecht beurkundete
Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht rechtswirksam ausgeschlagen.