Titel erwerben - Darf man diesen führen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte rechtlich geprüft haben ob, ein gekaufter Titel rechtlich gesehen verwendbar ist - also ob ich mich im Falle eines ´Kaufes in der Tat im Schriftverkehr oder ähnliches als Freiherr oder ähnliches bezeichnen könnte. Sozusagen ob die Verleihung des Adelstitels durch den Anbieter einen zwar nicht adelig macht, man aber den Zusatz an Namen rechtlich gesehen verwenden darf?

Antwort des Anwalts

Selbstverständlich haben Sie Recht, dass durch Ankauf des "Titels" keine Erhebung in den Adelsstand erfolgt. Der rechtliche Charakter solcher "Namensänderungen" hat lediglich den eines Künstlernamens.

Grundsätzlich ist es rechtlich durchaus möglich, den Titel im Namen zu führen. Probleme treten allerdings dann auch, wenn es um offizielle Angelegenheiten geht. Gegenüber identitätsverifizierenden Vertragspartnern könnte eine solche Namensführung nämlich nur dann verwandt werden, wenn eine entsprechende Eintragung in den Personalausweis erfolgen würde. Hier liegt allerdings der Hase im Pfeffer.

Zwar sind inzwischen Künstlernamen im Personalausweis im Bereit Künstler-/Ordensnamen auf der Rückseite eintragungsfähig. Hieran werden durch die Meldebehörden jedoch strenge Anforderungen gestellt. So reicht allein die Gabe eines solchen Künstlernamens nicht aus. Der Betroffene muss ferner der Behörde gegenüber nachweisen, dass er unter dem Namen künstlerisch tätig ist und einen gewissen Bekanntheitsgrad hiermit erlangt hat bzw. der Name unmittelbar mit seiner Person zu verknüpfen ist. Dies ist regelmäßig bei derlei gekauften Adelsbezeichnungen nicht möglich.

Insoweit müssen Sie also in Ihrem Fall davon ausgehen, dass die zuständige Behörde die Eintragung einer solchen Bezeichnung in Ihren Personalausweis nicht vornehmen wird. Hier ist den Sachbearbeitern allerdings ein Ermessen eingeräumt, wobei hiervon erfahrungsgemäß eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird.

Folglich müssen Sie damit rechnen, im täglichen Leben, insbesondere da, wo es dem Vertragspartner auf eine eindeutige Identifizierung seines Gegenübers besonders ankommt (bspw. bei Banken), auf Probleme bei der Zeichnung als "Baron von und zu" zu stoßen. Möglich wäre es indes jedoch schon.

Im privatschriftlichen Verkehr kann eine solche Bezeichnung gleichwohl genutzt werden, ohne dass es zu Problemen kommen sollte.

Bei der Unterzeichnung von Schriftstücken ist jedoch dringend darauf zu achten, dass der Name inkl. Titel konkret Ihrer Person zugeordnet werden kann. Fehlt es an dieser Zuordnungsmöglichkeit laufen Sie Gefahr, dass eine so unterzeichnete Schrift dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Dies kann, insbesondere bei Gestaltungserklärungen wie etwa Kündigungen etc., zu erheblichen Rechtsnachteilen führen. Wenn Sie also bspw. einen Mietvertrag auf Ihren Klarnamen abgeschlossen haben, so sollte auch eine Kündigung mit diesem erfolgen, um Irritationen des Vertragspartners und mithin ggf. Rechtsnachteile zu vermeiden.

Anders verhält es sich dann, wenn die Gegenseite, z. B. durch vorangegangenen Schriftverkehr, Ihre Titulierung bekannt geworden ist. Dann kann diese sich schlussendlich schwerlich darauf berufen nicht zu wissen, wer denn das in Rede stehende Dokument unterzeichnet hat.

Ob eine Verwendung eines solchen Titels sinnvoll ist, sei dahingestellt. Hier sollte zumindest das Risiko im Hinterkopf behalten werden, dass der Titelkauf Dritte eher peinlich berührt, denn zur Ehrfurcht auffordert. Allerdings ist dies in der Tat keine rechtliche Frage.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice