PKW Verkauf - Mängel nach dem Verkauf

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mein Auto für 8500 Euro privat verkauft. Der Verkauf erfolgte nach einer Probefahrt, die positiv verlief. Nach ca. zwei Monaten rief mich der Käufer an und beklagte sich, dass eine größere Reparatur (Schwungscheibe auswechseln) ansteht. Er verlangte, dass ich die Hälfte der Reparatur (1144 Euro) übernehmen soll. Ich habe dies abgelehnt, da für mich das Auto bei der Übergabe mängelfrei war.
Die Fachwerkstatt meines Käfers behauptet, dass ich die Vibrationen, die durch das defekte Schwungrad ausgelöst wurden, schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bemerkt haben müsste.
Auf diese Aussage stützt sich auch der von meinem Käufer inzwischen eingeschaltete Rechtsanwalt, von dem ich heute Nachricht bekam, dass er sich der Sache angenommen hat. Ich kann nur sagen, dass weder ich noch meine Frau etwas von den Vibrationen bemerkt haben. Meine Autowerkstatt hat mir lediglich beim letzten Kundendienst im Oktober mitgeteilt, dass eventuell das Ausrücklager Verschleißerscheinungen haben könnte (dies hat aber mit dem Schwungrad nichts zu tun).
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Der Anwalt meines Käufers hat mir bis zum 09.06. eine Frist gesetzt, danach will er eine vollständige Rückabwicklung durchführen mit Rückzahlung des Kaufpreises.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage: Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Sie haben in Ihrer E-Mail vom 18.05.2011 die Rechtslage bereits auf den Punkt gebracht. M.E. können Sie dem Ansinnen der Kollegin mit Gelassenheit entgegensehen. Zur rechtlichen Situation: Sie haben gem. § 433 BGB einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen und sich damit nach § 433 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen. Zweifellos stellt ein defektes Schwungrad einen Mangel des Fahrzeugs dar. Entscheidend für den Zeitpunkt der Mängelfreiheit ist der Gefahrübergang, der regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe der Sache bzw. des Fahrzeugs ist. Weist das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Mangel i.S.v. § 434 BGB auf, sind Sie gem. § 437 Nr. 1 BGB zur Nacherfüllung, also Reparatur verpflichtet. Dabei kann der Käufer das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren lassen und Ihnen die Kosten auferlegen. Er muss Ihnen nach dem Gesetz die Möglichkeit geben, die Nachbesserung selbst vornehmen zu können, vgl. § 439 BGB. Auch insoweit ist das Schreiben der Kollegin etwas daneben. Unabhängig davon muss jedoch der Käufer den Beweis führen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag bzw. Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Mangel hatten. Diesen Beweis zu führen, dürfte nahezu unmöglich sein. Auch hier wirkt die Argumentation der Kollegin etwas hilflos. An dieser Stelle zeigt sich übrigens der Unterschied zum Händlerkauf. Der Händler kann die Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) nicht wirksam ausschließen, was zur Folge hat, dass sich in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang die Beweislast umkehrt. Wären Sie Händler, würden die Behauptungen des Käufers zunächst ausreichen. Dann müssten Sie als Händler beweisen, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Mangel vorlag, was zumeist nicht gelingt. Deshalb meine Nachfrage ob Sie Händler sind. Da Sie als Privatverkäufer (§ 13 BGB) wirksam die Sachmängelhaftung ausgeschlossen haben und Ihnen ein arglistiges Verschweigen eines Mangels, der zudem bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben muss, nicht nachgewiesen werden kann, bestehen keinerlei Ansprüche des Käufers. Ich kann nur vermuten, dass der Käufer rechtsschutzversichert ist und damit keine Anwaltskosten zu scheuen hat. Die Aktion der Kollegin Barth stellt m.E. den untauglichen Versuch dar, im Nachhinein den Kaufpreis zu senken.

Sie sollten auf das Schreiben entweder überhaupt nicht reagieren oder aber aus Gründen der Höflichkeit antworten und die Ansprüche unter Hinweis auf Ihre Ausführungen aus Ihrer E-Mail vom 18.05.2011 als rechtlich unbegründet zurückweisen. Eine Veranlassung, auch nur einen Cent anzubieten, haben Sie nicht. Davor kann auch nur gewarnt werden, da dies leicht als eine Art Schuldeingeständnis gewertet werden könnte. 

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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