Unterhaltsänderung bei Arbeitslosigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zahle bisher Unterhalt für meine minderj. Tochter in Höhe von 419 € pro Monat abzügl. Kindergeld. Habe einen Titel bei Jugendamt von 2008. Bin seit 1.5. arbeitslos. Erhalte 1775 € Arbeitslosengeld, soll aber weiterhin den gleichen Betrag zahlen. Lt. Düsseld. Tab. muß ich aber nur 383 € abz. Kindergeld zahlen.
Frage was ist richtig.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vorab der Hinweis, dass beim Unterhalt gegenüber Minderjährigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht. Nachstehende Möglichkeit einer Anpassung kommt daher nur bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit zum Tragen. Eine Abänderung von Unterhaltstiteln ist nach § 238 FamFG (früher § 323 ZPO) dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners seit der ursprünglichen Festlegung wesentlich geändert haben. Das Abänderungsverlangen setzt voraus, dass derjenige, der die Abänderung begehrt, vorträgt, dass die für den Zeitpunkt der Titulierung maßgebenden Verhältnisse sich wesentlich geändert haben. Nicht ausreichend ist es deshalb, nur die derzeitigen Einkommensverhältnisse und Lebensverhältnisse vorzutragen, da damit keine Veränderung derselben behauptet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klage nur zulässig ist, wenn die Gründe, auf die man sich stützt, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzungen würden bei Ihnen vorliegen, da der Titel aus dem Jahre 2008 stammt. Begründet ist die Abänderung, wenn eine wesentliche Änderung tatsächlich vorliegt. Wann eine Änderung wesentlich ist definiert das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass die Änderung in der Größenordnung von ungefähr 10% bezogen auf die ursprünglichen Verhältnisse erforderlich ist. Eine formale und schematische Anwendung dieses Prozentsatzes wird jedoch zutreffend vom BGH abgelehnt, vgl. BGH FamRZ 2001, 1140. Zu berücksichtigen sind insbesondere geänderte Einkommen und Bedarfsänderungen (höhere Altersstufe), 

Zwar haben Sie auf Grund der Arbeitslosigkeit ein geringeres Nettoeinkommen, welches um mehr als 10% reduziert ist. Es ist jedoch fraglich, ob Sie eine Titelabänderung durchsetzen können. Denn bei einem Einkommen von 1.775,00 (berufsbedingte Aufwendungen dürfen bei ALG I nicht abgezogen werden) liegen Sie zwar in der Gehaltsstufe 2, wonach vor Kindergeldberücksichtigung eine Unterhaltspflicht von 383,00 besteht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Sie lediglich für ein minderjähriges Kind Unterhalt leisten müssen und die DT 2011 von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Sie sind deshalb unter Anpassung eine Stufe höher, also in die Gehaltsstufe 3 einzuordnen. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch von 401,00. Eine Abänderung würde also lediglich eine Abänderung von 18,00 erbringen. Unter Berücksichtigung einer evtl. nur vorübergehenden Arbeitslosigkeit wäre zu überlegen, ob der zu betreibende Aufwand im Verhältnis zur erreichbaren Abänderung steht. Fraglich ist auch, ob einem Änderungsantrag in dieser Größenordnung stattgegeben wird. Das Gericht hat nämlich stets einen Ermessensspielraum.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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