Beihilfe zu einer Straftat

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Heute morgen habe ich mit dem Auto einen Kumpel abgeholt, damit er paar Dinge bei der Arbeitsagentur einreicht. Nachdem wir ca. 200 m gefahren sind haben wir 2 sogenannte "Freunde" getroffen und ich hielt an um zu begrüßen. Sie fragten uns ob wir sie mitnehmen könnten. Als kleinen Dank würde er uns ein Frühstück ausgeben. Da er kein Geld bei sich hatte, sind wir kurz zur Bank gefahren. Es dauerte alles ein wenig länger als normal, dann kam er wieder und sagte es gäbe Probleme und er müsse nochmal nachhause um Geld zu holen.
Als wir von seiner Straße rausfuhren, sahen wir plötzlich zwei Polizeiwagen die sich sofort umdrehten und sich eins hinter mich stellte und eins vor mich. Als ich die Beamtin fragte was los sei antwortete diese "In der XXXstraße in der Bank wurde eben gerade ein Trickbetrug (bin mir nicht sicher,ob es genau so hieß) ausgeübt. Das Auto das Sie fahren passt genau ins Profil der Bankbeschreibung".
Ich war natürlich völlig überrascht und mir wird nun vorgeworfen, ich leistete Beihilfe zum Betrug.
Als ich ich nachhinein den Täter fragte was er getan habe, sagte er mir, dass er ein Scheck in Wert von 1000 Euro gefunden habe und auf dem kein Name oder sonstiges stand. Er wollte ihn bei der Bank einlösen.
Meine Frage ist nun: Wie kann ich meine Unschuld beweisen? Der Täter ist bereit die Wahrheit zu sagen. Ich bin nicht Polizeibekannt und demnach ist mein Führungszeugnis auch völlig sauber. Da ich ein kleines Unternehmen habe darf ich mir auch nichts strafrechtliches leisten.

Antwort des Anwalts

Fragestellung: Wie kann ich meine Unschuld beweisen?
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Unschuld nicht beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft muss Ihnen die vorgeworfene Tat nachweisen. Zunächst ist klarzustellen, welchen Vorwurf man Ihnen machen könnte, einmal unterstellt, Sie hätten gewusst, dass der Täter die Begehung eines Betruges beabsichtigte und ihn dabei unterstützt (geholfen = Beihilfe geleistet i.S.v. § 27 StGB). Sie würden dann nicht wegen Betruges, sondern lediglich zur Beihilfe zum Betrug angeklagt werden. § 27 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Es muss unabhängig von Ihrem Tatbeitrag zunächst einmal eine Haupttat, die des Freundes vorliegen. Wird das Verfahren gegen den Freund z.B. eingestellt oder es kommt aus anderen Gründen nicht zu einer Verurteilung, können Sie mangels Haupttat auch keine Beihilfe geleistet haben. Wird Ihr Freund überführt, muss Ihnen die Kenntnis von dem beabsichtigten Betrug nachgewiesen werden und zudem noch ein eigener Vorsatz. Dies dürfte schwierig werden, sofern Ihr Freund tatsächlich aussagt, dass Sie von dem Scheck und seiner Absicht diesen einzulösen keine Kenntnis hatten. Hinzu kommt, dass die Kenntnis über einen Scheck als solchen unschädlich wäre, denn die Einlösung eines Schecks stellt keinen Betrug dar. Sie hätten auch Kenntnis davon haben müssen, dass Ihr Freund nicht Inhaber des Schecks war und diesen in betrügerischer Absicht vorlegen wollte. All dies müsste die Staatanwaltschaft beweisen, um Sie verurteilen zu können.

Im Ergebnis wird es auf die Aussagen aller Beteiligten, auch Ihres Kumpels ankommen. Es bleibt abzuwarten, ob nach Vernehmung aller Zeugen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Anklage gegen Sie erhoben wird. Möglicherweise wird nur gegen Ihren Freund ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Derzeit sollten Sie sich aus Kostengründen noch nicht anwaltlich vertreten lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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