Ins Grundbuch eintragen lassen - Eigentümer werden

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Lebenspartnerin ist Eigentümerrin ihres Grundstückes und Sie möchte mich ,ihren Lebenspartner, in das Grundbuch eintragen lassen, sodass es dann uns beiden zu gleichen Teilen mit allen Rechten und Pflichten gehört. Geht so etwas und wenn ja wie?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Sie teilen in Ihrer Anfrage mit, dass Sie mit einer Lebensgefährtin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht verheiratet sind.
Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dass Ihre Lebensgefährtin Ihnen die Hälfte des Grundstücks überträgt, wenn diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt alleinige Eigentümerin ist. Hier stellt sich die Frage, welchen Hintergrund diese Übertragung haben soll.
Diese Übertragung könnte als einfache Schenkung von Ihrer Lebensgefährtin an Sie erfolgen, was allerdings den Nachteil hätte, dass dies eine Schenkungssteuer in erheblichem Maße auslösen dürfte. Wenn Sie nicht verheiratet sind, haben Sie lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR. Alles darüber hinausgehende muss dann entsprechend versteuert werden. Sollten Sie verheiratet sein, so läge der Freibetrag bei 500.000,00 EUR. Da mir der Wert der Immobilie nicht bekannt ist, kann ich Ihnen hierzu keinerlei weitere Ausführung machen.
Es wäre allerdings ratsam, hier einen Steuerberater entsprechend zu den Steuernachteilen zu befragen.
Diese Schenkungssteuer würde nicht anfallen, wenn es sich bei der Übertragung des hälftigen Hausanteils nicht um eine Schenkung handeln würde. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie Ihrer Lebensgefährtin den hälftigen Hausanteil abkaufen würden. Dies wäre dann ein Kaufvertrag über den halben Miteigentumsanteil bezogen auf das Grundstück. Bitte beachten Sie allerdings, dass Sie dann auch einen angemessenen Kaufpreis zahlen müssten, da die Zahlung eines symbolischen Betrages zwar auch einen Kaufvertrag darstellt, jedoch hierin die Umgehung einer Schenkung gesehen werden könnte, sodass Sie dann im Ergebnis keine Steuern sparen würden.
Des Weiteren könnte hier auch eine Übertragung mit einer sonstigen Gegenleistung verbunden werden. Eine Gegenleistung könnte in der Übernahme von irgendwelchen Pflichten bestehen. Häufig wird dies unter Angehörigen so geregelt, dass sich derjenige, der etwas erhalten soll, dazu verpflichtet, den anderen, meistens sind dies die eigene Eltern, lebenslang zu pflegen. Möglicherweise besteht auch bei Ihnen die Möglichkeit, die Übertragung mit einer Gegenleistung zu verbinden. Auch dies würde dann die Steuerbelastung ausschließen oder aber zumindest reduzieren.

Da Sie in jedem Fall für die Übertragung des Eigentumsanteils zu einem Notar müssen, da Grundstücksgeschäfte immer notariell beurkundet werden müssen, könnten Sie auch den Notar nach konkreten Formulierungen befragen.
In diesem Zusammenhang wäre es ebenso ratsam, wenn Sie die Grundstücksübertragung auch mit einem weiteren Vertrag verknüpfen würden. Sie sollten bereits jetzt rein vorsorglich Regelungen treffen, für den Fall, dass Sie sich von Ihrer Lebenspartnerin einmal trennen. Grundsätzlich müsste dann die Schenkung oder die sonstige Übertragung rückabgewickelt werden, was immer zu einem großen Geldverlust führt, wenn man nicht im Vorfeld bereits Vorkehrungen dafür trifft. Für konkrete Vereinbarungen dieser Art kann Ihnen entweder der Notar, den Sie für die Grundstücksübertragung aussuchen, weiter helfen oder aber eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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