Ab wann kann eine Rente gepfändet werden

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann und ich haben einen erhalten und beide unterschrieben.
Wir haben beide je eine Rente, die unterhalb der Pfändungsgrenze von 990,00 bis 999,99 € (also einmal 733,00 und 765,00 netto) liegt.

Meine Frage : was kann uns gepfändet werden im Falle, das wir die Raten nicht mehr zahlen können??

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Es gilt grundsätzlich für jeden ein eigener Pfändungsfreibetrag. Aufgrund Ihrer Ehe sind Sie und Ihr Ehemann einander grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Damit haben sowohl Sie als auch Ihr Ehemann jeweils einen Unterhaltsberechtigten. Die aktuell gültige Pfändungstabelle (ab dem 01.07.2011 gilt eine neue; die neuen Beträge setze ich in Klammern hinzu) sieht bei einem Unterhaltsberechtigten einen Pfändungsfreibetrag von 1.359,99 € (1.419,99 €) vor. Soweit Sie also weniger Einkünfte haben, als diesen Betrag, kann nichts gepfändet werden, weder bei Ihnen noch bei Ihrem Mann.
Allerdings ist es möglich, auf Antrag des Gläubigers durch das Gericht eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages zu erwirken, wenn der Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt, was bei Ihnen beiden der Fall ist. Dies ist grundsätzlich auch sachgerecht, da die Pfändungstabelle davon ausgeht, dass der Unterhaltsberechtigte, der ja gerade die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bewirkt, über eigenes Einkommen verfügt.
Nimmt man Ihr Gesamteinkommen von knapp unter 1.500,00 € und den Gesamtpfändungsfreibetrag von rund 2.700,00 €, so ist jedoch nicht zu erwarten, dass – selbst auf einen Antrag des Gläubigers hin – Ihr (oder der Ihres Mannes) Pfändungsfreibetrag derart dramatisch gekürzt wird. Damit überhaupt eine Pfändung möglich ist, müsste das Gericht den Freibetrag von einem von Ihnen ja fast komplett aufheben.
Dies ist jedoch kaum zu erwarten.

Ich gehe daher davon aus, dass von Ihrer Rente nichts pfändbar ist, sowohl nach der derzeit wie auch nach der ab dem 01.07.2011 gültigen Pfändungstabelle.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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